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VIa ZR 1089/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1089/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:111023BVIAZR1089.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen:

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 1. Juli 2022 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10).

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 50.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, juris Rn. 6).

Menges Rensen Krüger Wille Götz Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.11.2021 - 4 O 2132/19 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2022 - 11 U 31/21 -

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