Paragraphen in 19 W (pat) 87/10
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2 | 1 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 87/10 Verkündet am 6. Februar 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 043 797.4-55 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die am 13. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten“
wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 07 F des Deutschen Patent- und Markenamtes durch am Ende der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2010 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist angegeben, die Merkmale des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1 könnten keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 13. Januar 2011,
Patentanspruch 2 vom 14. März 2008,
Beschreibung und Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag.
Der geltende Anspruch 1 vom 13. Januar 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„Verfahren zum Betreiben eines münzbetätigten Unterhaltungsautomatens (1), wobei der Unterhaltungsautomat (1)
a) eine einen Mikrocomputer umfassende Steuereinheit; a1) eine Symbolspieleinheit (2); a2) einen erster Guthabenzähler in Form eines Gewinnguthabenzählers (7), sowie a3) einen zweiter Guthabenzähler in Form eines Kreditvorlagezählers (8)
aufweist, und bei dem verfahrensgemäß b) von der Steuereinheit der Guthabenstand der Guthabenzähler (7, 8) überprüft wird,
c) bei Vorliegen eines Spieleinsatzes aufweisenden Guthabens zur Ermittlung eines Spielergebnisses ein Pseudozufallsgenerator aktiviert wird, und d) ein dem Spielergebnis zugeordneter Gewinnwert im gewinnindividuellen Guthabenzähler (7,8) kumuliert wird, wobei e) bei einem nicht ausreichenden Spieleinsatz im Kreditvorlagenzähler (8) ergänzend ein Einsatz vom Gewinnguthabenzähler (7) abgebucht wird, oder der Spieleinsatz gänzlich vom Gewinnguthabenzähler abgebucht wird,
dadurch gekennzeichnet, dass f) bei einem ausreichenden Gewinnguthabenzählerstand (7) neben dem normalen Spieleinsatz ein Ergänzungsspieleinsatz eingesetzt wird,
g) mit dem Ergänzungsspieleinsatz ein Ergänzungsspiel gestartet wird,
h) dass der Ergänzungsspieleinsatz von der Steuereinheit vom Gewinnguthabenzähler (7) abgebucht wird,
i) dass mit einem Pseudozufallsgenerator ermittelt wird, ob ein dem Ergänzungsspieleinsatz zugeordneter Geldgewinnwert gewährt wird,
j) dass der zugeordnete Geldgewinnwert im Kreditvorlagenzähler (8) kumuliert wird.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten. Die Anmeldung beschreibt zunächst einen handelsüblichen Automaten mit drei nebeneinander angeordneten Gewinnsymbole aufweisenden Walzen, der unterschiedliche Arten von Gewinnspielen ermöglicht. Als nachteilig wird beschrieben, dass der Spieleinsatz und der maximale Gewinn unverändert vorgegeben sind und der Benutzer des Unterhaltungsautomaten keinerlei Möglichkeit hat, den Spieleinsatz zu variieren um höherwertige Gewinne zu erzielen.
Als Aufgabe wird angegeben, einen gattungbildenden Unterhaltungsautomaten derart fortzubilden, dass diese dem Spielgast mehr Spielvariationen gewährt und der Spielgast den Zeitpunkt festlegen kann, zu dem er die Spiele mit höheren Gewinnwerten tätigen möchte (Abs. 0003 der Offenlegungsschrift).
Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.
2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung sowie Programmierung von Unterhaltungsautomaten, der die von einem Spieleentwickler entwickelten Spielideen technisch umsetzt.
3. Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:
Den gewinnindividuellen Guthabenzähler nach Merkmal d) sieht der Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung (Abs. 0009 le. Satz) als den Gewinnguthabenzähler 7.
Das Ergänzungsspiel nach Merkmal g) könnte in gleicher Weise wie das Spiel nach Merkmal c) und d) und mit den gleichen Mitteln – den Umlaufkörpern 4 mit pseudozufallsmäßig bestimmten Rastpositionen - ablaufen; die Ausspielung könnte aber auch über einen eigenen, weiteren Pseudozufallsgenerator abgewickelt werden. Der Anspruch 1 umfasst beide Möglichkeiten.
4. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist nicht neu (§ 3 PatG) und bereits aus diesem Grund dem Patentschutz nicht zugänglich.
Der nächstkommende Stand der Technik wird in der DE 103 48 632 A1 beschrieben. Sie zeigt ein gleichartiges Verfahren, bei dem nach Absatz 0010 das Spiel vier Ziehungsläufe umfasst. Die Gewinnwerte werden addiert und in Gewinnguthabenzähler registriert. Nach Abs. 0011 können auch Punkte vom Gewinnguthabenzähler zusätzlich zu denen vom Kreditvorlagenspeicher - nach Anspruch 1 auch zur Gänze - abgebucht werden.
In Absatz 0006 und 0011 der DE 103 48 632 A1 sowie Anspruch 5 ist darüber hinaus ein Verfahren beschrieben, bei denen Guthaben im Gewinnguthabenzähler abgebucht und unter Vermittlung einer zufallsgesteuerten Ausspielung in einen Geldwert überführt und im Kreditvorlagenspeicher abgespeichert werden. Dies geschieht nach Absatz 0006 und Anspruch 5 unmittelbar, nach Absatz 0011 unter Zwischenabspeicherung in dem Punktezähler mit dem Anzeigemittel 11.
Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt ein:
Verfahren zum Betreiben eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten (1), wobei der Unterhaltungsautomat (1)
a) eine einen Mikrocomputer umfassende Steuereinheit (Anspruch 1, Z. 5); a1) eine Symbolspieleinheit 2, 4; a2) einen ersten Guthabenzähler in Form eines Gewinnguthabenzählers (Anzeige 10), sowie a3) einen zweiter Guthabenzähler in Form eines Kreditvorlagezählers (Anzeige 13)
aufweist, und bei dem verfahrensgemäß b) von der Steuereinheit der Guthabenstand der Guthabenzähler (Anzeige 13) überprüft wird (Abs. 0010, Z. 8 – 10),
c) bei Vorliegen eines Spieleinsatzes aufweisenden Guthabens zur Ermittlung eines Spielergebnisses ein Pseudozufallsgenerator aktiviert wird, und d) ein dem Spielergebnis zugeordneter Gewinnwert im gewinnindividuellen Guthabenzähler (Anzeige 10) kumuliert wird (Abs. 0010, Z. 19-22), wobei e) bei einem nicht ausreichenden Spieleinsatz im Kreditvorlagenzähler (8) ergänzend ein Einsatz vom Gewinnguthabenzähler (Anzeige 10) abgebucht wird (Abs. 0011), oder der Spieleinsatz gänzlich vom Gewinnguthabenzähler abgebucht wird (Anspruch 1),
wobei f) bei einem ausreichenden Gewinnguthabenzählerstand neben dem normalen Spieleinsatz ein Ergänzungsspieleinsatz eingesetzt (Anspruch 5 „Umwandlung“),
g) mit dem Ergänzungsspieleinsatz ein Ergänzungsspiel (Abs. 0011 „Sonderspiel“, Abs. 0006, Anspruch 5 „zufallsgesteuert“) gestartet wird,
h) der Ergänzungsspieleinsatz von der Steuereinheit vom Gewinnguthabenzähler abgebucht wird,
i) mit einem Pseudozufallsgenerator ermittelt wird, ob ein dem Ergänzungsspieleinsatz zugeordneter Geldgewinnwert gewährt wird (Anspruch 5),
j) der zugeordnete Geldgewinnwert im Kreditvorlagenzähler (Abs. 0006 und Abs. 0011 jeweils letzter Satz) kumuliert wird.
5. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen der Patentanspruch 1 überwiegend Anweisungen enthält, die nicht der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, sondern die Verfahren bzw. Regeln für (Gewinn-)Spiele beschreiben, welche als solche gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Insbesondere enthalten die Merkmale f) bis g) im Wesentlichen Anweisungen zur Verwirklichung einer Spielidee, wonach bei ausreichendem Gewinnguthabenzählerstand (7) neben dem normalen Spieleinsatz ein vom Gewinnguthabenzähler (7) abzubuchender Ergänzungsspieleinsatz eingesetzt wird, mit dem ein Ergänzungsspiel gestartet wird, und - ggfls. - ein mit einem Pseudozufallsgenerator ermittelter, dem Ergänzungsspieleinsatz zugeordneter Geldgewinnwert im Kreditvorlagenzähler (8) kumuliert wird. Diese Anweisungen dienen hauptsächlich der Motivation des Spielgastes, nicht aber dazu, die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zu bestimmen oder zu beeinflussen. Enthält ein beanspruchter Patentgegenstand derartige vom Patentschutz ausgeschlossene nicht-technische Vorgaben, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das mit den Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 3 PatG verfolgte Anliegen, Gegenstände mit fehlendem technischen Charakter vom Patentschutz auszuschließen, dadurch verwirklicht, dass die betreffenden Merkmale – selbst wenn sie neu sein sollten – jedenfalls bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nach § 4 PatG nicht berücksichtigen werden (vgl. BGH GRUR 2010, 613 – Dynamische Dokumentengenerierung; BGH Mitt. 2011, 61 - Wiedergabe topografischer Informationen, BGH X ZR 3/12 v. 18. Dezember 2012 – Routenplanung).
Soweit in dem vorliegenden Patentanspruch 1 neben den nicht-technischen Vorgaben auch Teilaspekte enthalten sind, die technische Probleme bewältigen, wie die Steuerung des Verfahrens in dem Unterhaltungsautomaten mit seinen einzelnen Komponenten durch eine einen Mikrocomputer umfassende Steuereinheit, handelt es sich um dem Fachmann geläufige technische Lösungen, die – auch abgesehen von der fehlenden Neuheit gegenüber der DE 103 48 632 A1 - eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könnten.
6. Der Anspruch 1 ist damit ebenso wie der auf ihn rückbezogene Anspruch 2 vom Patentschutz ausgeschlossen.
Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü
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