Paragraphen in 2 ARs 141/14
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 141/14 2 AR 89/14 BESCHLUSS vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls Az.: 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) Amtsgericht - Schöffengericht - Nordhorn Az.: 110 KLs 304 Js 793/13 (5/14) Landgericht - große Strafkammer - Kleve Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 2014 entschieden:
Das beim Amtsgericht Nordhorn - Schöffengericht - rechtshängige Verfahren 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) wird zu dem beim Landgericht Kleve - große Strafkammer - rechtshängigen Verfahren 110 KLs 304 Js 793/13 (5/14) verbunden.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in der Zuschrift vom 16. April 2014 ausgeführt:
„Gegen M.
sind zwei Strafverfahren rechtshängig; bei dem Amtsgericht Nordhorn unter dem Aktenzeichen 6 Ls 871 Js 2439/14
(8/14) und bei dem Landgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 110 KLs Js 793/13 (5/14). Als gemeinsames oberes Gericht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Verbindung der Verfahren berufen.
In dem bei dem Landgericht Kleve rechtshängigen Verfahren wird den Angeschuldigten G.
und M. zur Last gelegt,
sich des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig gemacht zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Zu den Taten soll es auf Geheiß des gesondert Verfolgten H. gekommen sein. In dem vor dem Amtsgericht Nordhorn rechtshängigen Verfahren wird dem Angeklagten M.
ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht, wobei Anlass zur Tatbegehung auch hier der gesondert Verfolgte H.
gegeben haben soll.
Das Amtsgericht Nordhorn, vor welchem das Verfahren gegen den Angeklagten M. noch nicht eröffnet ist, hat das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 13. Februar 2014 abgetrennt und die Verfahrensakten dem Landgericht Kleve mit der Bitte um Prüfung der Übernahme übersandt. Das Landgericht Kleve, vor dem das dort anhängige Verfahren gegen den Angeschuldigten M. durch Beschluss vom 27. März 2014 bereits eröffnet ist, hat Bereitschaft zur Verfahrensübernahme erklärt. Die beteiligten Staatsanwaltschaften Osnabrück und Kleve haben gleichfalls ihr Einverständnis zu einer Verbindung der Verfahren abgegeben.
Die Voraussetzungen für eine Verbindung der Strafverfahren gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor; für die Sachentscheidung durch den Bundesgerichtshof reicht insbesondere aus, dass das Verfahren bislang nur vor dem Gericht der höheren Ordnung eröffnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 ARs 329/04, NStZ-RR 2005, 77; Scheuten in: KK-StPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 6).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.“
Dem tritt der Senat bei.
Fischer Eschelbach Schmitt Zeng Krehl
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