4 StR 601/16
BUNDESGERICHTSHOF StR 601/16 BESCHLUSS vom 30. März 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:300317B4STR601.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge 2a) ist nach § 171b Abs. 5 GVG ausgeschlossen. Nach § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO ist die gerichtliche Entscheidung darüber, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorlagen, der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.
Die Verfahrensrüge 4 ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt konkreter Vortrag, wann, von wem und in welchem Zusammenhang dem Angeklagten eine mögliche Strafe bei fehlendem Geständnis genannt worden ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
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