Paragraphen in 4 StR 36/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 36/21 BESCHLUSS vom 26. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:260521B4STR36.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der nicht begründeten und deshalb rechtlich bedenklichen strafschärfenden Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Fall II.2. der Urteilsgründe „weder mögliche Konsequenzen für das Tankstellenpersonal noch für die Freundin seines Bruders als Inhaberin der Wohnung, die in unmittelbarer Tatortnähe liegt und in welche er nach der Tat zurückkehrte“, bedacht, beruht das Urteil in Anbetracht der gewichtigen übrigen Strafschärfungsgründe nicht.
Sost-Scheible Lutz Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 17.11.2020 ‒ 1 KLs - 601 Js 749/20 - 19/20
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