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5 AZN 981/15

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.2.2016, 5 AZN 981/15 ECLI:DE:BAG:2016:170216.B.5AZN981.15.0 Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer Leitsätze

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer Beschwer des Beschwerdeführers.

2. Die Beschwer des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht in der Sache gestellten Antrag und der darüber ergangenen Entscheidung.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2015 - 4 Sa 391/15 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.417,54 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 30. April 2014 hinaus eine 1998 vereinbarte Ausgleichszahlung dafür zu gewähren, dass er keinen adäquaten neuen Firmenwagen erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben, jedoch die vom Kläger zur Zahlung und zur Feststellung gestellten Eurobeträge mit dem Zusatz „brutto“ versehen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert.

1. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 72a Abs. 1 ArbGG selbständig durch Beschwerde angefochten werden und ist damit stets statthaft. Doch bedarf eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist _(BAG 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - Rn. 3; 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 18 mwN)_.

2. Die Beschwer eines Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der darüber ergangenen Entscheidung; bei nicht eindeutigem Tenor kann sie sich auch aus den Gründen ergeben _(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 29, BAGE 144, 125; GK-ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2015 § 74 Rn. 65; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 26, jeweils mwN)_. Daran fehlt es vorliegend.

Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Der Zusatz „brutto“ ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV _(BAG 21. September 2011 - 5 AZR __629/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 181)_.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen _(BAG __26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17)_. In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben _(vgl. BAG 8. __April 1987 - 5 AZR 60/86 - zu II 2 der Gründe)_. Dabei ist es zur Bestimmtheit des Antrags _(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)_ erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ zu bezeichnen, anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast verbleibt.

Eine entsprechende Antragstellung hat der Kläger nach dem für den Senat verbindlichen _(§ 314 Satz 1 ZPO)_ Tatbestand der anzufechtenden Entscheidung versäumt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-Glöge Biebl Volk

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1 72 ArbGG
1 38 EStG
1 63 GKG
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