Paragraphen in 2 StR 361/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 361/16 BESCHLUSS vom 18. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2017:180517B2STR361.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer (weiteren) Verfahrensrüge (Schriftsatz Rechtsanwalt H. vom 9. August 2016) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügende Revision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist.
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. August 2016 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer (weiteren) Verfahrensrüge war als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Dies war hier der Fall.
Die Revision ist mit Schriftsatz vom 18. April 2016 form- und fristgerecht begründet worden, da der Verteidiger trotz vorheriger Niederlegung des Wahlmandats, zweifelsfrei zur Begründung der Revision beauftragt und bevollmächtigt war (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 – 3 StR 502/99, NStZ 2001, 52).
Die Revisionsbegründungsfrist endete am 18. April 2016, nachdem das Urteil nebst fertiggestelltem Protokoll am 18. März 2016 dem Verteidiger zugestellt worden war. Das Fehlen des Fertigstellungsdatums hinderte die wirksame Zustellung nicht, da das Protokoll ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden am 26. Februar 2016 und damit vor der Zustellung von beiden Urkundspersonen unterzeichnet und somit fertiggestellt war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, BGHR StPO § 271 Abs. 1 Fertigstellung 1). Der Fertigstellungsvermerk ist kein Bestandteil des Protokolls (BGH, Beschluss vom 15. September 1969 – AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115; MeyerGoßner/Schmitt, 60. Aufl., § 271 Rn. 20).
Eine besondere Verfahrenslage, die in Abweichung von vorstehendem Grundsatz ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 3 StR 455/95, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge Nr. 8; Graf/Cirener, StPO, 2. Aufl., § 44 Rn. 15).
2. Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. April 2016 zulässig begründete Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Appl Krehl Bartel Grube Schmidt
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