Paragraphen in II ZR 81/17
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZR81.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. 2 1. In die Wertbemessung ist die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.796,27 € in Höhe des Verurteilungsbetrags einzustellen.
2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsvertrags gegenüber der Beklagten zu 3 freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der erhaltenen Ausschüttung angesetzt. Hierauf berufen sich auch die Beklagten. Daran ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJWRR 1995, 197).
Der Kläger hat selbst den Wert des Freistellungsanspruchs lediglich mit 160 € angegeben, wobei er damit 80 % des möglichen Anspruchs der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der Haftsumme = 200 € angesetzt hat. Ein zu erwartender Anspruch der Beklagten zu 3 auf Rückzahlung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Beklagten nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 3 im Hinblick auf eine Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in Höhe der Haftsumme von 200 €. Aus welchem Grund ein weiterer Rückzahlungsanspruch über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend gemachten Zahlungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind, hinaus in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich.
3. Der Antrag zu 3 ist ebenfalls mit maximal 200 € in die Streitwertbemessung einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung, die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsverhältnis zum Beklagten zu 1 entstehen können. Das Berufungsgericht hat hier 10 % der Beteiligungssumme angenommen, was die Beklagte zu 3 verteidigt. Eine konkrete Darlegung, welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die Außenhaftungsansprüche, die hier jedoch auf die Haftsumme von 200 € begrenzt sind. Dieser Wert ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch eine wirtschaftliche Identität mit dem Klageantrag zu 2 besteht und deshalb eine Zusammenrechnung ausgeschlossen ist. Der Kläger hat für diesen Feststellungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.09.2016 - 3 O 15304/15 OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3847/16 - Born
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