Paragraphen in 6 StR 353/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 353/20 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:021220B6STR353.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es stellt keinen Widerspruch dar, dass das Landgericht einerseits eine mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangene Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verneint, andererseits eine solche mittels lebensgefährdender Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) angenommen hat. Denn der vom Angeklagten mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf seines am Boden liegenden Bruders ausgeführte „kräftige“ Stampftritt bezog seine besondere Gefährlichkeit nicht aus dem verwendeten Gegenstand (einem Turnschuh mit weicher Gummisohle, der den Tritt sogar abgedämpft hat), sondern aus der Art und Weise der Behandlung des Opfers.
Schneider König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Hildesheim, LG, 30.06.2020 - 17 Js 44/20 12 Ks
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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