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23 W (pat) 31/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/09 Verkündet am 27. Juli 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 049.4-31 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Metternich und Dr. Zebisch BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Kommunikationsverfahren“ wurde am 23. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 DE 103 26 388 A1 verwiesen und in einem Bescheid dargelegt, dass der Gegenstand des zum Zeitpunkt des Bescheids und auch nach wie vor geltenden, ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu sei. Sie führte weiter aus, dass auch die Unteransprüche nicht geeignet erschienen, das Patentbegehren zu stützen. Es müsse bei dieser Sachlage mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Die Anmelderin hat dem in einer Eingabe widersprochen und die ursprünglichen Ansprüche weiterhin aufrechterhalten. In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 26. August 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits aus der Druckschrift D1 bekannt und mangels Neuheit nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, am 14. November 2008 an die Anmelderin abgesandt, richtet sich die fristgemäß am 15. Dezember 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 begründet wurde.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin den ursprünglichen Anspruchssatz weiterhin aufrechterhalten und beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2008 aufzuheben;

2. ein Patent mit der Bezeichnung „Kommunikationsverfahren“ und dem Anmeldetag 23. April 2007 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen am Anmeldetag.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„1. Verfahren zur Kommunikation zwischen modularen Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, dadurch gekennzeichnet, dass die kommunikationstragende Busphysik und das Protokoll des USB zur Datenübertragung verwendet wird.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2012 als nicht begründet, weil der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nicht neu ist (§ 3 PatG).

Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung ist hier ein berufserfahrener Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschuloder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung von modularen Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betraut ist.

1. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Kommunikation zwischen modularen Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik (vgl. S. 1, Z. 13 bis 15 der geltenden ursprünglichen Beschreibung).

Im Stand der Technik ist aus der DE 42 38 957 A1 eine modulare Einrichtung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik bekannt, deren Module zur Kommunikation durch eine Mehrzahl parallelgeführter serieller Lateralbusse miteinander verbunden sind, die als CAN-Busse ausgeführt sind (vgl. S. 1, Z. 17 bis 19 der geltenden Beschreibung).

Die fortschreitende Entwicklung von Einrichtungen der Mess- Steuer- und Regeltechnik hat insbesondere durch verbesserte Überwachungs- und Diagnosefunktionen zu wachsenden Datenvolumina geführt, die in einem angemessenen Zeitrahmen übertragen werden müssen. Damit sind auch mehrfache Busauslegungen, wie sie beispielsweise aus der DE 42 38 957 A1 bekannt sind, und welche einen hohen materiellen Aufwand erfordern, überfordert (vgl. S. 1, Z. 21 bis 25 der geltenden Beschreibung).

Hiervon ausgehend liegt der vorliegenden Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Kommunikation zwischen modularen Einrichtungen der Mess- Steuer- und Regeltechnik anzugeben, das einen hohen Datendurchsatz bei geringem materiellen Aufwand erlaubt (vgl. S. 1, Z. 27 bis 29 der geltenden Beschreibung).

Gemäß dem Anspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst, indem bei einer modularen Einrichtung der Mess-, Steuer und Regeltechnik die kommunikationstragende Busphysik und das Protokoll des USB zur Datenübertragung verwendet werden. Es ist somit nicht notwendig, dass alle Spezifikationen des USB in einem Bussystem zur Datenübertragung umgesetzt werden, sondern es ist ausreichend, wenn nur die kommunikationstragende Busphysik und das Protokoll des USB zur Datenübertragung eingesetzt werden. Jedoch schließt der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht aus, dass weitere Merkmale oder die gesamte Spezifikation des USB umgesetzt und zur Datenübertragung genutzt werden.

2. Das Verfahren des Anspruchs 1 ist gegenüber der in der Druckschrift D1 offenbarten Lehre nicht neu (§ 3 PatG).

Die Druckschrift D1 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Kommunikation zwischen modularen Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik (vgl. die Messgerätmodule 35 und 36 in Fig. 4 und Abs. [0051]: „Zum Datenaustausch ist das eingesteckte Messgerätmodul mit der Steckerplatte 11 über jeweils eine Steckverbindung verbunden, wobei auf der Steckerplatte 11 hierzu mehrere Steckerbuchsen 12a bis 12e vorgesehen sind. […] Die Steckerplatte 12a bis 12e sowie die weiteren Steckerbuchsen 27a, 27b sind Teil eines Bussystems, welches auf der Steckerplatte 11 ausgebildet ist.“ und Abs. [0053]: „Die Kommunikation zwischen einer an das Messgerät 1 angeschlossenen Ein-/Ausgabevorrichtung bzw. der Informationsausgabeeinrichtung 9 und den einzelnen Messgerätmodulen erfolgt ausschließlich über das auf der Steckerplatte 11 ausgebildete Bussystem.“),

bei dem die kommunikationstragende Busphysik und das Protokoll des USB zur Datenübertragung verwendet wird (vgl. Abs. [0053]: „Vorzugsweise kann hierbei ein USB-System (Universal Serial Bus) verwendet werden.“ Die Verwendung eines USB-Systems beinhaltet u. a. auch die Verwendung des USB-Protokolls und der kommunikationstragenden Busphysik des USB).

Das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist demnach nicht neu (§ 3 PatG) und damit nicht patentfähig.

3. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 fallen auf Grund der Antragsbindung mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 18, „Informationsübermittlungsverfahren II“).

4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Strößner Lokys Metternich Dr. Zebisch Cl

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