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2 BvR 2500/09

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2500/09 vom 21.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121121_2bvr250009.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2500/09 -

- 2 BvR 1857/10 - In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I.

1.

des Herrn K.

2.

des Herrn S.

3.

des Herrn S.

- Bevollmächtigte:

1. Rechtsanwalt Axel Nagler,

III. Hagen 39, 45127 EssenBev. zu Zif.: 1,

2. Rechtsanwältin Ricarda Lang,

Nymphenburger Straße 20, 80335 München Bev. zu Zif.: 1,

3. Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting,

Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal Bev. zu Zif.: 2,

4. Rechtsanwalt Jochen Thielmann,

Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal Bev. zu Zif.: 3,

5. Rechtsanwalt Michael Ried,

Pforzheimer Straße 37, 76337 Waldbronn Bev. zu Zif.: 3–

gegen a)

das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 - III-VI 10/05 -

- 2 BvR 2500/09 -,

II.

des Beschwerdeführers zu I. 2.,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting,

Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal - gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 - 3 StR 202/10 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 - III-2 STs 1/09 –

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 1857/10 - hier:

Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,

Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 21. November 2012 beschlossen:

Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulff

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