• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 129/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 129/22 BESCHLUSS vom 3. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:030822B4STR129.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2022 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Tenor im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist auf Grund des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 13. November 2020 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich 1.017,9 Gramm Marihuana, 95,66 Gramm Haschisch und 10,7 Gramm (RS-)

Metamfetamin, teils vermengt mit Dimethylsulfon (Spuren 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie 14 des Behördengutachtens des Thüringer Landeskriminalamts vom 9. April 2019, Aktenzeichen

), und 46,98 Gramm Metamfetamin (Spuren 1 und 6 des Behördengutachtens des Thüringer Landeskriminalamts vom

2. Mai 2019, Aktenzeichen

) sind einschließlich der Umverpackungen eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde ist seit dem 29. Juli 2021 angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat fasst auf Grund der Anregung des Generalbundesanwalts den Tenor zur Klarstellung neu unter Aufnahme des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs und der ebenso rechtskräftigen Entscheidungen über die Einziehung und die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 – 2 StR 160/19 Rn. 2 und vom 15. Februar 2022 – 4 StR 485/21 Rn. 8).

Quentin Messing Rommel Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 24.01.2022 ‒ 2 Ks 160 Js 10578/19 (2)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 129/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Original von 4 StR 129/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 129/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum