Paragraphen in XI ZR 521/21
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 521/21 BESCHLUSS vom 5. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:050421BXIZR521.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Das als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2021 auszulegende Begehren der Antragstellerin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Da das Landgericht Dresden die Revision nicht zugelassen hat, könnte das vorgenannte Urteil nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Eine von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber unzulässig, da es an der für die Zulässigkeit sämtlicher Rechtsmittel erforderlichen Beschwer der Antragstellerin durch das vorgenannte Urteil fehlt
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 12. März 2020 - IX ZB 68/18, WM 2020, 751 Rn. 6 und vom 15. Dezember 2020 - VIII ZR 341/19, WuM 2021, 122 Rn. 12, jeweils mwN).
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2020 - 116 C 2139/19 LG Dresden, Entscheidung vom 17.06.2021 - 9 S 334/20 -
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