Paragraphen in 2 StR 312/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 312/19 BESCHLUSS vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 6. Februar 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19 mwN).
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:240919B2STR312.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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