Paragraphen in 3 StR 572/19
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5 | 163 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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5 | 163 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 572/19 BESCHLUSS vom 21. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:210120B3STR572.19.0 Zu der § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit die Revision geltend macht, eine vorangehende Beobachtung im Ausland sei hier im Rahmen des § 163f StPO zu berücksichtigen, hat sie damit ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Rüge in der Sache keinen Erfolg.
Für die - nicht einmal sechs Stunden dauernde - planmäßige Beobachtung durch deutsche Polizeibeamte bedurfte es keiner gerichtlichen Anordnung, da es sich nicht um eine längerfristige Observation im Sinne des § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO handelte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte unmittelbar zuvor bereits über mehrere Tage hinweg im Rahmen eines niederländischen Ermittlungsverfahrens durch niederländische Polizeikräfte in den Niederlanden beobachtet wurde.
Eine Einbeziehung derartiger Observationen ist grundsätzlich nicht geboten, weil die Regelung des § 163f StPO nur Ermittlungsmaßnahmen deutscher Strafverfolgungsorgane betrifft. Eine Erstreckung auf die Handlungen ausländischer Hoheitsträger kommt bereits mit Blick auf die Grundsätze der Staatensouveränität und -immunität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32, 42 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 ff.) nicht in Betracht.
Nach den gegebenen Umständen besteht selbst bei einem abgestimmten Vorgehen mit ausländischen Stellen kein Grund, von diesen im Ausland durchgeführte Observationen in die nach § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeiten einzubeziehen, zumal die Ermittlungsmaßnahmen in den verschiedenen Staaten unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen und keine Weisungsmöglichkeiten gegenüber fremden Hoheitsträgern bestehen.
Schäfer Berg Spaniol Anstötz Tiemann Vorinstanz: Mainz, LG, 25.06.2019 - 3300 Js 34152/17 1 KLs
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5 | 163 | StPO |
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