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4 StR 265/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 265/20 BESCHLUSS vom 22. September 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:220920B4STR265.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Februar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Versagung einer Bewährung Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, sodass eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen könne. Dabei hat es zunächst sowohl die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe als auch die eine positive Kriminalprognose tragenden Umstände herangezogen, deren Gewicht dann aber unter anderem mit der Erwägung relativiert, dass bei dem Angeklagten insoweit auch der zu Tage getretene „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte habe weder durch seine hinsichtlich der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung geständige Einlassung noch durch sein „Verhalten in der Hauptverhandlung im Übrigen“ erkennen lassen, dass sich insoweit seine Einstellung seit der Tat geändert habe.

2. Diese Erwägung erweist sich auch mit Rücksicht auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – 5 StR 17/12, Rn. 2 mwN) als rechtsfehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer unter der Prämisse des § 56 Abs. 1 StGB davon ausgegangen ist, dass bei dem Angeklagten die begründete Erwartung bestehe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und auch ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, lässt sich nicht erkennen, was mit der Erwägung bei ihm liege ein „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ vor, zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die auch von der Strafkammer erwartete künftige Rechtstreue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden.

Sost-Scheible Lutz Bender Maatsch Quentin Vorinstanz: Bochum, LG, 27.02.2020 ‒ 470 Js 179/19 5 KLs 23/19

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