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3 StR 119/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 119/16 BESCHLUSS vom 23. August 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR119.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2016 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob – wie der Angeklagte meint – das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung in gleichem Maße berücksichtigt hätte, wie bei anderen Straftaten auch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277), ist für die Frage, ob der Senat nach § 354 Abs. 1a StPO entscheiden kann, irrelevant, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Revisionsgerichts; darauf, wie der Tatrichter entschieden hätte, kommt es nicht an (BT-Drucks. 15/3482 S. 22; BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86).

Dass der Angeklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2016 hat vorbringen lassen, die „erhebliche Belastung der familiären Situation (…), insbesondere zu seiner Ehefrau (…)“ sei „mitursächlich für die erheblichen, nach Durchführung der Hauptverhandlung zwischenzeitlich eingetretenen psychischen Probleme des Angeklagten“, steht einer Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO ebenfalls nicht entgegen. Der Vortrag neuer Tatsachen führt lediglich dazu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl. § 354 Rn. 55; aA Gaede, StV 2011, 139, 141; Dehne-Niemann, StV 2016, 601).

Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe als angemessen.

Schäfer Hubert Gericke Spaniol Tiemann

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