Paragraphen in IV ZB 18/25
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 18/25 BESCHLUSS vom 11. November 2025 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2025:111125BIVZB18.25.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter am 11. November 2025 beschlossen:
Der Rechtsbehelf der Schuldnerin vom 6. November 2025 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht zulässig ist und eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung nicht zum Erfolg führt, weil auch die jetzt von der Schuldnerin angeführten Umstände keine Verletzung des Kostenrechts, sondern nur die inhaltliche Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung betreffen.
Rust
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