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V B 119/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.5.2016, V B 119/15 Keine Schätzung des Gewinns gemäß § 64 Abs. 5 AO bei Sammlung und Verwertung von Edelmetallen Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 375/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinsichtlich der Rechtsfrage zuzulassen, ob für die Gewinnpauschalierung des § 64 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) erforderlich sei, dass die Sammeltätigkeit durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst und nicht durch einen Dienstleister erfolgt.

Denn es ist zum einen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass sich die Rechtsfrage im Streitfall nicht stellt, weil der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 I R 73/08, BFHE 224, 212, BStBl II 2009, 516). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall.

Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat. Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte (vgl. zum Gesetzeszweck BTDrucks 11/4176, S. 16 und 11/5582, S. 31) besteht kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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