• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 57/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 57/22 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:220322B6STR57.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2021, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen,

b) im Adhäsionsausspruch; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 24. November 2018) und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit: 17. Januar 2019) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung (Tatzeit: 6. August 2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Gesamtstrafe mit Blick auf eine Verurteilung des Angeklagten vom 27. März 2019 lediglich aus den für die Taten vom 24. November 2018 und 17. Januar 2019 erkannten Strafen gebildet, obwohl die am 27. März 2019 gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe bereits vollstreckt war und dem Urteil deshalb keine Zäsurwirkung zukam. Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

Die Adhäsionsentscheidung kann keinen Bestand haben, weil es an einer rechtswirksamen Antragstellung fehlt. Insoweit sieht der Senat von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 04.10.2021 - 22 KLs 8/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 57/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 460 StPO
3 462 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 406 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 354 StPO
1 406 StPO
3 460 StPO
3 462 StPO

Original von 6 StR 57/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 57/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum