Paragraphen in X ZR 71/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 71/20 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 13 O 190/17 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.07.2020 - 12 U 118/19 -
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