Paragraphen in 20 W (pat) 20/14
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1 | 123 | GVG |
1 | 3 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/14 Verkündet am 13. Februar 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 103 15 667 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2014 wird aufgehoben und das Patent 103 15 667 wie folgt beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der mündlichen Anhörung am 31. Januar 2014,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.
Gründe I.
Auf die am 4. April 2003 eingereichte Patentanmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das Patent 103 15 667 mit der Bezeichnung „Sicherheitseinrichtung zur Überwachung eines Durchgangs“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 19. Januar 2012 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 14 Patentansprüche.
Gegen das Patent wurde am 12. April 2012 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik gestützt (Nummerierung aus dem Einspruchsbeschluss):
D1 DE 201 03 828 U1, D2 EP 1 164 556 A2 und D3 Anschluss- und Betriebsanleitung Modulares Sicherheits-Interface MSI-m/R MSI-m/t der Firma Leuze lumiflex vom 25. September 2002.
Mit am Ende der Anhörung vom 31. Januar 2014 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 53 des DPMA das Patent widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber der Lehre der Druckschrift D3 als nicht mehr neu (Hauptantrag) bzw. als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Hilfsanträge 1 und 2) beruhend angesehen werden könne. Der Beschluss wurde der Patentinhaberin am 17. Februar 2014 zugestellt.
Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer am 11. März 2014 eingelegten Beschwerde.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2014 aufzuheben und das Patent 103 15 667 im Umfang folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der mündlichen Anhörung am 31. Januar 2014,
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
-4Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
An den geltenden Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 an, bezüglich derer auf die Akte verwiesen wird. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hält die Gegenstände der geltenden Patentansprüche für patentfähig.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Gegenstände der geltenden Ansprüche insbesondere in Ansehung der Druckschrift D3 nicht patentfähig seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent in der nunmehr beantragten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist.
1. Der Patentgegenstand betrifft eine Sicherheitseinrichtung zur Überwachung eines Durchgangs (z. B. in einer Umzäunung eines Roboter-Bearbeitungszentrums), durch den sich Gegenstände bewegen. Dieser Durchgang wird primär durch eine berührungslos arbeitende erste Sensoranordnung gesichert, die bei einer Auslösung Sicherheitsmittel (z. B. Warneinrichtungen) aktiviert. Um beispielsweise einen gewollten Materialtransport durch die Umzäunung eines Roboter-Bearbeitungszentrums vollziehen zu können, ohne die Warnmittel zu aktivieren, ist eine - in der Bewegungsrichtung der Gegenstände vor dem Durchgang angeordnete - zweite Sensoranordnung vorgesehen, die bei ihrer Auslösung die erste Sensoranordnung und/oder die Sicherheitsmittel deaktiviert und eine Schalteinrichtung, welche diese Deaktivierung wenigstens bis nach dem Passieren der ersten Sensoranordnung durch den jeweiligen Gegenstand aufrecht erhält (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]).
Eine solche Sicherheitseinrichtung ist bereits aus der Druckschrift D1 bekannt (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Das Streitpatent sieht nun - ausgehend von diesem Stand der Technik - bei einer Sicherheitseinrichtung gemäß der Druckschrift D1 Probleme darin, dass
nicht erkennbar ist, ob gerade eine Sicherheits-Deaktivierung vorliegt bzw. ob diese wieder ordnungsgemäß nach dem Passieren des Gegenstands rückgängig gemacht worden ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0002], vorletzter Satz) und
bei der Installation zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen die gesamte Anordnung unübersichtlich und der Verkabelungsaufwand größer wird (vgl. Streitpatent, Absatz [0002], letzter Satz).
Das Streitpatent stellt sich ausgehend von Vorgesagtem die Aufgabe, eine Sicherheitseinrichtung mit verbesserter Sicherheit zu schaffen, die dennoch einfach und übersichtlich aufgebaut und installierbar ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0004]).
Als Grundgedanken der Erfindung formuliert das Streitpatent zwei Lösungsmöglichkeiten für die vorgenannte Aufgabe:
Vorsehen einer Signalanordnung, die eine Sicherheits-Deaktivierung während einer Deaktivierungszeit optisch anzeigt und die wenigstens zwei Signaleinrichtungen besitzt, von denen die eine bei Ausfall der anderen ihr Signalverhalten verändert (Lösung 1; vgl. Streitpatent, Patentanspruch 1 und Absatz [0005]).
Vorsehen einer Zeitschalteinrichtung zur Überwachung der Aktivierungszeit der zweiten Sensoranordnung durch einen Gegenstand, wobei Mittel zur Reaktivierung der ersten Sensoranordnung nach Ablauf einer vorgebbaren maximalen Aktivierungszeit vorgesehen sind, und wobei die Zeitschalteinrichtung Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit in Abhängigkeit von Steuersignalen von Einrichtungen eines an den Durchgang anschließenden Sicherheitsbereichs besitzt (Lösung 2; vgl. Streitpatent, Patentanspruch 12 und Absatz [0016]).
Als Vorteil der mit den geltenden Patentansprüchen weiterverfolgten Lösung 2 sieht das Streitpatent insbesondere an, dass durch die Überwachung der maximalen Aktivierungszeit der zweiten Sensoranordnung ein Funktionsfehler der zweiten Sensoranordnung erkennbar ist (eben wenn diese nicht mehr abschaltet); zusätzlich wird sichergestellt, dass nach Ablauf der maximalen Aktivierungszeit der zweiten Sensoranordnung (z. B. weil diese defekt ist bzw. manipuliert wurde) in jedem Falle die erste Sensoranordnung wieder reaktiviert wird (und damit die Sicherheitsmittel wieder greifen können; vgl. Streitpatent, Absatz [0017]).
Der geltende Patentanspruch 1 entspricht sachlich dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 15 bzw. dem erteilten Patentanspruch 12 und lautet (mit hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen):
M1 Sicherheitseinrichtung zur Überwachung eines Durchgangs (12), durch den sich Gegenstände (14) in wenigstens einer der beiden Bewegungsrichtungen bewegen,
M2 mit einer den Durchgang (12) sichernden berührungslos arbeitenden ersten Sensoranordnung (16),
M3 die bei einer Auslösung Sicherheitsmittel (17, 18) aktiviert, M4 mit einer in der Bewegungsrichtung der Gegenstände (14) vor dem Durchgang (12) angeordneten zweiten Sensoranordnung (19), M5 die bei einer Auslösung die erste Sensoranordnung (16) und/oder die Sicherheitsmittel (17, 18) deaktiviert, M6 und mit einer diese Sicherheits-Deaktivierung wenigstens bis nach dem Passieren der ersten Sensoranordnung (16) durch den jeweiligen Gegenstand (14) aufrecht erhaltenden Schalteinrichtung (22), M7 wobei eine Zeitschalteinrichtung (45) zur Überwachung der Aktivierungszeit der zweiten Sensoranordnung (19) durch einen Gegenstand vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass M8 Mittel zur Reaktivierung der ersten Sensoranordnung (16) nach Ablauf einer vorgebbaren maximalen Aktivierungszeit vorgesehen sind,
M9 und dass die Zeitschalteinrichtung (45) Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit in Abhängigkeit von Steuersignalen von Einrichtungen eines sich an den Durchgang anschließenden Gefahrenbereichs (11) besitzt.
2. Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents relevanten Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen für Maschinen.
3. Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Senat dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 folgenden Bedeutungsinhalt zugrunde:
Ein „Durchgang“ im Sinne des Streitpatents ist jede begrenzte Fläche, die auf den Durchtritt von Objekten überwacht wird (vgl. Fig. 1 bis 3 des Streitpatents, dort Bezugszeichen 12).
Eine „berührungslos arbeitende Sensoranordnung“ (erste Sensoranordnung, Merkmal M2) kann gemäß Streitpatent als einfache oder mehrfache Einweg- oder Reflexionslichtschranke, als Lichtgitter und/oder Lichtvorhang, als Kameraanordnung oder elektromagnetisch arbeitende Sensoranordnung ausgebildet sein (vgl. Streitpatent, Absatz [0011]). Für die zweite Sensoranordnung (Merkmal M4) fordert das Streitpatent die Eigenschaft der Berührungslosigkeit nicht, hierfür kann demgemäß z. B. auch ein einfacher Kontaktschalter verwendet werden (vgl. ebenda).
Die streitpatentgemäßen „Sicherheitsmittel“ (Merkmal M3) dienen dazu, auf eine sicherheitsrelevante „Durchdringung“ des Durchgangs zu reagieren, also zu warnen oder gefährdende Einrichtungen abzuschalten. Sie sind beispielsweise als optische und/oder akustische Anzeige- oder Alarmeinrichtungen (zur Warnung) ausgebildet und können alternativ oder zusätzlich eine Abschaltvorrichtung für Gefahrenquellen besitzen, insbesondere für Handhabungseinrichtungen, Fördereinrichtungen und Bearbeitungseinrichtungen in einem durch den Durchgang zugänglichen Gefahrenbereich (vgl. Streitpatent, Absätze [0013], [0014] und [0025]).
Dass die Zeitschalteinrichtung „Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit“ besitzt (Merkmal M9), versteht der Fachmann als Möglichkeit der Zeitschalteinrichtung, die Zählung der Aktivierungszeit in der Zeitschalteinrichtung zu unterbrechen, beispielsweise, wenn das den Gegenstand bewegende Fördermittel wegen eines Materialstaus ohnehin steht (vgl. Streitpatent, Absätze [0016], [0017] und [0030]). Soweit die Einsprechende vorgetragen hat, insbesondere die Absätze [0030] und [0031] des Streitpatents ließen auch eine Auslegung zu, dergemäß eine Unterbrechung der Aktivierungszeit auch als ein „Ausschalten des Mutings“ bzw. als eine Beendigung der Aktivierung betrachtet werden könne, so widerspricht diese Auslegungsvariante dem Wortlaut der in Bezug genommenen Absätze des Streitpatents, die ausdrücklich von einer Unterbrechung der Aktivierungszeit sprechen (vgl. Streitpatent, Absatz [0030]: „Derartige Signale unterbrechen die Aktivierungszeit.“) und dem Fachmann erläutern, dass die unterbrochene Zählung der Aktivierungszeit streitpatentgemäß fortgesetzt wird (vgl. Streitpatent, Absatz [0031]: „… ein entsprechendes Signal an diesem Auslöseeingang beendet die Unterbrechung der Aktivierungszeit und lässt diese weiterlaufen.“). Der Einsprechenden ist Recht zu geben, dass dieses „Weiterlaufen“ einen Signaleingang erfordert (vgl. ebenda und Fig. 4 des Streitpatents). Dies macht dem Fachmann jedoch nur deutlich, dass die Unterbrechung der Zählung der Aktivierungszeit so lange anhält, bis am Auslöseeingang der Zeitschalteinrichtung ein Signal anliegt (vgl. wiederum Absatz [0031] und Fig. 4 des Streitpatents). Auch soweit die Einsprechende in diesem Zusammenhang dem Merkmal M7 einen Bedeutungsinhalt beimisst, welcher bei einer Unterbrechung der Aktivierungszeit eine Deaktivierung der zweiten Sensoreinrichtung voraussetzt, so würde der Fachmann eine derartige Auslegungsvariante verwerfen, da sie in offensichtlichem Widerspruch zu dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Absätze [0030] und [0031]) und insbesondere der zugehörigen Figur 4 des Streitpatents steht, denn bei dieser Auslegung wäre das Anlegen eines Auslösesignals an der Zeitschalteinrichtung stets wirkungslos (vgl. Figur 4 des Streitpatents, dort insbesondere die Bezugszeichen 45 und 49). Eine derartige Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass das in der Patentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel vom Gegenstand des Patents nicht mehr erfasst würde, käme jedoch nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11 - Zugriffsrechte, GRUR 2015, 159). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 entspricht sachlich dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 15 bzw. dem erteilten Patentanspruch 12, lediglich die Trennung zwischen Oberbegriff und Kennzeichen wurde verschoben. Auch bezüglich der Zulässigkeit der abhängigen Patentansprüche - wozu die Einsprechende nichts vorgetragen hat - hat der Senat keine Bedenken, sie entsprechen den ursprünglich angemeldeten Patentansprüchen 16 und 17 bzw. den erteilten Patentansprüchen 13 und 14.
5. Die zweifellos gewerblich anwendbare Sicherheitseinrichtung nach dem Patentanspruch 1 gilt als neu (§ 3 PatG).
a) Die Druckschrift D3 (Anschluss- und Betriebsanleitung Modulares Sicherheits-Interface MSI-m/R MSI-m/t der Firma Leuze lumiflex vom 25.09.2002) beschreibt ein modulares Sicherheits-Interface (dort „MSI“ genannt), das als Bindeglied zwischen einer oder mehreren optoelektronischen Schutzeinrichtungen und einer Maschinensteuerung dient (vgl. dort Abschnitt 1.1).
Der Druckschrift D3 entnimmt der Fachmann eine M1 Sicherheitseinrichtung zur Überwachung eines Durchgangs (vgl. in der Zeichnung auf Seite 18 den Bereich zwischen Sender T und Empfänger R, welcher den Durchgang zur „danger zone“ bildet), durch den sich Gegenstände (vgl. in der Zeichnung auf Seite 18 den schwarz dargestellten Gegenstand) in wenigstens einer der beiden Bewegungsrichtungen bewegen,
M2 mit einer den Durchgang sichernden berührungslos arbeitenden ersten Sensoranordnung (vgl. in der Zeichnung auf Seite 18 den Sender T und den Empfänger R, die zusammen ein Active Optoelectronic Protective Device [AOPD] bilden),
M3 die bei einer Auslösung Sicherheitsmittel aktiviert (so wird gemäß der Lehre der Druckschrift D3 die Maschinensteuerung beeinflusst [vgl. Abschnitt 1.1, auch Abschnitt 3.3.2 ]),
M4 mit einer in der Bewegungsrichtung der Gegenstände vor dem Durchgang angeordneten zweiten Sensoranordnung (vgl. in der Zeichnung auf Seite 18 die Mutingsensoren M1 bis M4),
M5 die bei einer Auslösung die erste Sensoranordnung und/oder die Sicherheitsmittel deaktiviert (vgl. Abschnitte 2.4 und 3.3.2),
M6 und mit einer diese Sicherheits-Deaktivierung wenigstens bis nach dem Passieren der ersten Sensoranordnung durch den jeweiligen Gegenstand aufrecht erhaltenden Schalteinrichtung (vgl. den Verlauf der von den Mutingsensoren abgegebenen Signale und den Verlauf der Mutingfunktion in der Zeichnung auf Seite 18; die Mutingfunktion bleibt bis nach dem Passieren des ersten Sensoranordnung aktiv),
M7 wobei eine Zeitschalteinrichtung zur Überwachung der Aktivierungszeit der zweiten Sensoranordnung durch einen Gegenstand vorgesehen ist (vgl. Abschnitt 3.3.2.7) und M8 Mittel zur Reaktivierung der ersten Sensoranordnung nach Ablauf einer vorgebbaren maximalen Aktivierungszeit vorgesehen sind (vgl. auf Seite 21, vierter Bullet von unten: „Muting auf 10 min.
(Timelimit) begrenzt“; vgl. auch Seite 10, dort die Funktion des DIPSchalters MU2 „Muting-Timelimit“).
Das Merkmal M9, demgemäß die Zeitschalteinrichtung Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit in Abhängigkeit von Steuersignalen von Einrichtungen eines sich an den Durchgang anschließenden Gefahrenbereichs besitzt,
geht aus der Druckschrift D3 jedoch nicht hervor.
Soweit die Einsprechende eine Realisierung des Merkmals M9 in dem Beispiel des Abschnittes 3.3.2.10 der Druckschrift D3 zu erkennen glaubt, basiert diese Überlegung auf einer nicht haltbaren Auslegung der Merkmale M7 und M9, dergemäß eine Unterbrechung der Aktivierungszeit auch als ein „Ausschalten des Mutings“ bzw. als eine Beendigung der Aktivierung betrachtet werden könne (vgl. oben). Soweit die Einsprechende die Aussage der Druckschrift D3, dergemäß kurze Unterbrechungen von weniger als 2,5 s das Muting nicht unterbrechen, als Beleg für ihre Sichtweise heranzieht, kann dies nicht überzeugen, denn die zugehörige Zeichnung (vgl. Druckschrift D3, Seite 20, linke Hälfte) zeigt, dass die genannten kurzen Unterbrechungen keinerlei Einfluss auf die Mutingfunktion haben, insbesondere diese nicht verlängern oder eine Zeitzählung unterbrechen.
Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit in Abhängigkeit von Steuersignalen entsprechend Merkmal M9 können der Druckschrift D3 daher nicht entnommen werden.
b) Keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 und D2 zeigt Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit in Abhängigkeit von Steuersignalen gemäß Merkmal M9. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher auch neu gegenüber diesen Druckschriften.
6. Die Sicherheitseinrichtung nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Ausgehend von der sachgerecht ausgelegten Lehre der Druckschrift D3 konnte der Fachmann nicht zur Lehre des geltenden Patentanspruches 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die Druckschrift D3 kennt zwar eine (absolute) Abschaltung der Überwachung des Zeitlimits für eine Mutingfunktion mittels eines (per Hand zu bedienenden) DIPSchalters (vgl. Druckschrift D3, Abschnitt 3.3.2.7). Diese absolute Abschaltung aber so weiterzubilden, dass
1. nicht die Mutingüberwachung (absolut) abgeschaltet, sondern die Zeitzählung unterbrochen wird (somit eine Speichereinrichtung für die bereits verstrichene Zeit bereitgestellt wird) und
2. diese Schaltfunktion in Abhängigkeit von Steuersignalen von Einrichtungen eines Gefahrenbereichs ausgeführt wird, also ein weiterer Steuereingang vorgesehen wird liegt für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D3 nicht nahe. Abgesehen davon, dass er hierfür tief in die logische Struktur der Steuereinrichtung eingreifen müsste, führt ihn die Lehre der Druckschrift D3 von einer automatisierten Schaltfunktion in Abhängigkeit von Steuersignalen weg, da die Druckschrift D3 eine Abschaltung der Überwachung des Zeitlimits für eine Mutingfunktion lediglich als händischen Konfigurationseingriff mittels DIP-Schalter kennt, für die das Interface sogar spannungsfrei zu schalten ist (vgl. Druckschrift D3, Abschnitt 3.2.2). Ausgehend hiervon eine automatisierte Unterbrechung der Zeitzählung der Aktivierungszeit aus dem laufenden Betrieb heraus vorzusehen, lag dem Fachmann in keiner Weise nahe.
b) Keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 und D2 offenbart überhaupt eine Zeitschalteinrichtung zur Überwachung der Aktivierungszeit der zweiten Sensoranordnung. Ausgehend von der ihnen jeweils zugrundeliegenden Lehre hatte der Fachmann daher keinerlei Veranlassung, Schaltmittel zur Unterbrechung der Aktivierungszeit in Abhängigkeit von Steuersignalen vorzusehen, wie es im Einzelnen im Patentanspruch 1 ausgeführt ist.
c) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 bilden den Gegenstand ihres Bezugsanspruchs in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.
7. Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 53 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der geltenden Ansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Mayer Musiol Dorn Wollny Pr
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