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VIa ZR 803/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 803/22 BESCHLUSS vom 18. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180325BVIAZR803.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Vogt-Beheim, die Richter Messing und Dr. F. Schmidt beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen. Auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat am 5. November 2024 die Revision teilweise zugelassen. Der Beschluss ist ihrem sie vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 7. November 2024 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (künftig beA) zugestellt worden. Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter am 9. Januar 2025 darüber informiert worden war, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof nicht eingegangen sei, hat er am 15. Januar 2025 die Revision begründet und wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

B.

I.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der bis zum 7. Januar 2025 laufenden Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 8 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet, weil die Klägerin nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres sie vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 276 Abs. 1 BGB).

1. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, am 7. November 2024 hätten ihren Prozessbevollmächtigten über das beA fünf Eingänge erreicht, darunter der Beschluss des Senats vom 5. November 2024. Bei vier Eingängen, auch bei dem Beschluss vom 5. November 2024, sei der Empfang von diesem bestätigt worden. beA-Posteingänge würden allein von ihm gelesen, sodann von ihm ausgedruckt und in eine an eine zuverlässige Mitarbeiterin zu übergebende rote Posteingangsmappe gelegt zwecks sofortiger Fristennotierung im Kalender, Einsortierung in die Handakten und Weiterleitung an die Partei oder deren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Kenntnisnahme. Falls ausführliche Korrespondenz erforderlich sei, lege die Mitarbeiterin ihm die betreffende Handakte zwecks weiterer Verfügungen vor. Bei den nach dem 9. Januar 2025 von ihm intern getätigten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Ausdruck des Zulassungsbeschlusses vom 5. November 2024 (eine Seite, doppelt bedruckt) hinter ein 22-seitiges Urteil in einer anderen Sache in diese andere Handakte "gerutscht" und damit fälschlicherweise dieser anderen Sache zugeordnet worden sei. Ob dies aufgrund einer versehentlichen Verklammerung mit der letzten Seite dieses Urteils oder aus sonstigen Gründen erfolgt sei, sei nicht mehr aufklärbar. Aufgrund der versehentlich erfolgten Abheftung in der falschen Handakte sei der Zulassungsbeschluss in dieser Sache nicht in die Handakte dieses Verfahrens gelangt und die gegenständliche Revisionsbegründungsfrist nicht notiert worden, anders als die Fristen in den anderen Verfahren.

2. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausräumen.

a) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittel-(begründungs-)frist maßgebliche Datum der Urteilszustellung beziehungsweise des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen und die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wird (§ 544 Abs. 8 Satz 3 ZPO), in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - I ZB 84/23, NJW 2024, 2460 Rn. 16 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214). Im Falle einer elektronischen Zustellung nach § 173 Abs. 1 ZPO trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingetragen ist, auch in seiner - ggf. noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024, aaO, Rn. 16 f.). Der Rechtsanwalt darf deswegen das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234 Rn. 12 f.). Der Anwalt kann etwa anordnen, dass zuerst die Fristen im Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Unterlässt er eine solche Anordnung, so ist er allerdings verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1993, XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214).

b) Diesen Pflichten ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Er hat keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass das im elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragene Zustellungsdatum zuverlässig auch in seiner noch in Papierform geführten Handakte dokumentiert und die Frist in den Fristenkalender eingetragen wird. Seine zuverlässige Mitarbeiterin hatte keinen Einblick in das beA-Postfach des Prozessbevollmächtigten und wusste deswegen nicht, wie viele Fristsachen an dem Tag eingegangen waren. Ein Abgleich der eingegangenen Dokumente im beA des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Eintragung im Fristenkalender hat nicht stattgefunden. Dadurch und durch die Verwendung nur einer Fristenmappe (ohne Unterfächer) hat der Prozessbevollmächtigte die sich realisierende Gefahr geschaffen, dass Dokumente unterschiedlicher Angelegenheiten unterbunden und eine Fristsache in die falsche Handakte gelangte und ein Eintrag im Fristenkalender unterblieb, ohne dass dieses Versehen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hätte festgestellt werden können.

II.

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 552 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Revisionsbegründung ist erst am 15. Januar 2025 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses (§ 544 Abs. 8 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) am 7. November 2024 eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

C. Fischer Messing Möhring Vogt-Beheim F. Schmidt Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 06.05.2021 - 3 O 209/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2022 - I-22 U 131/21 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 544 ZPO
2 85 ZPO
2 173 ZPO
2 551 ZPO
1 276 BGB
1 2 ZPO
1 97 ZPO
1 233 ZPO
1 234 ZPO
1 552 ZPO

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