Paragraphen in VI ZA 19/22
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1 | 542 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 19/22 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:191022BVIZA19.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Böhm beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.
Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2019 - 37 O 269/18 KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2022 - 10 U 54/19 -
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