26 W (pat) 545/19
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 545/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2018 008 795.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Mai 2020 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:180520B26Wpat545.19.0 Das Wort-/Bildzeichen
-3Gründe I.
ist am 26. April 2018 unter der Nummer 30 2018 008 795.3 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für nachfolgende Waren und Dienstleistungen Klasse 9:
Baumaterialien; Holzwerkstoffe, Sperrhölzer, Dekorspanplatten, Leimhölzer, Leimholzplatten, Schichtstoffplatten, Türen, Paneele, Leisten; Klasse 20: Möbel; Möbel-Fertigteile; Klasse 27: Bodenbeläge; Parkettboden, Laminatboden, Schichtstoffböden, Korkböden, furnierte Bodenbeläge, folierte Bodenbeläge, Designböden; Klasse 37: Bauwesen; Installation und Montage der vorgenannten Waren der Klassen 19, 20 und 27; Klasse 38: Telekommunikation; Informationsaustausch per Telekommunikation, Internet, Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality; Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Planaufarbeitung per KI (künstliche Intelligenz) von 2D oder 3D, Rendering von Bildern und Texturen zu den Waren der Klassen 19, 20, 27, Programme zur virtuellen Präsentation in VR/AR und Mixed Reality.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei sprachregelgerecht gebildet und werde vom Verkehr mühelos im Sinne eines beliebigen Zentrums verstanden, welches sich mit der individuell auf den Kunden zugeschnittenen Planung von Möbeln, Fußböden, Baumaterialien etc. beschäftige. Mit diesem Bedeutungsgehalt stelle die angemeldete Bezeichnung als Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Sachinformation dar. Der Umstand, dass der Anmelder bzw. Gründer des Zentrums ein Start UP mit demselben Namen sei, könne keine Schutzfähigkeit begründen. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit habe stets unabhängig vom Anmelder zu erfolgen. Insoweit sei für die Annahme eines Schutzhindernisses kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich. Auch die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens könne keine Schutzfähigkeit begründen. Die Anforderungen an die grafische Gestaltung seien umso höher, je beschreibender die in Rede Bezeichnung sei. Die konkrete grafische Gestaltung bewege sich im werbeüblichen Rahmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das Anmeldezeichen ziele eindeutig auf „intelligentes Bauen durch Visualisierung“ ab. Das einzigartige Leistungsportfolio könne dem beigefügten Informationsflyer entnommen werden.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 12. Juli 2019 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2020 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolut, Bl. 19 – 58 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens „
“
als Marke steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „
“ nicht.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. April 2018, als Inhalts- und Themenangabe sowie als Sachaussage über Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 20, 27, 37, 38 und 42 aufgefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrgenommen.
aa) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an den jeweiligen Fachverkehr, sowie Unternehmer und leitende Angestellte von Unternehmen.
bb) Bei den Wortelementen des angemeldeten Zeichens handelt es sich um die beiden bekannten Begriffe „DEIN“ und „PLANUNGSZENTRUM“. Letzterer Begriff ist trotz der untereinander angeordneten Begriffe „PLANUNGS“ und „ZENTRUM“ aufgrund des Buchstabens „s“ leicht verständlich (z. B. „Planungssicherheit“, „Planungsstab“ usw.).
(1) Als Possessivpronomen wird der Wortbestandteil „DEIN“ umgangssprachlich nicht bloß als Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse, sondern vielmehr auch als Aufforderung verstanden werden, sich einer Angelegenheit anzunehmen, sie gleichsam zu der eigenen Sache zu machen (vgl. BPatG 24 W (pat) 526/14 - mach deins draus). Allgemein wird durch ein Possessivpronomen in der Werbesprache vielfach ein besonderer Bezug zwischen dem Anbieter eines Produkts oder einer Leistung und dessen Abnehmer hergestellt, der verdeutlichen soll, dass ein Produkt bzw. eine Leistung in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnitten ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 21/16 –
).
bb) Zwar fehlt dem Wortbestandteil „PLANUNGSZENTRUM“ der lexikalische Nachweis, indes handelt es sich um eine Kombination der allgemein bekannten Begriffe „PLANUNG“ und „ZENTRUM“.
Ein „Zentrum“ ist zum einen ein Mittelpunkt, zum anderen eine zentrale Stelle, ein Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist bzw. einem bestimmten Zweck dienende zentrale Einrichtung (vgl. www.duden.de).
Das Substantiv „Planung“ bedeutet das Planen, die Ausarbeitung eines Plans bzw. das Resultat einer Planung (vgl. www.duden.de).
Als „PLANUNGSZENTRUM“ versteht der angesprochene Verkehr einen Bereich, der in Beziehung der Planung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist oder die einem bestimmten Zweck dienende zentrale Einrichtung; eine Anlage, wo bestimmte Einrichtungen (für jemanden, etwas) konzentriert sind (vgl. BPatG 30 W (pat) 526/13 – Neurologischgeriatrisches Zentrum). Ein Planungszentrum weist in Bezug auf die Planung, d. h. Konzeption, Ausarbeitung und Gestaltung, für den angesprochenen Verkehr eine besondere Bedeutung auf und vermittelt eine besondere Kompetenz für den Nachfragemarkt.
cc) In der Gesamtheit versteht der angesprochene Verkehr den Wortbestandteil des Anmeldezeichens als einen werbeüblichen Hinweis auf einen Bereich, der in Beziehung der Planung eine überdurchschnittliche Kompetenz aufweist und in Bezug auf Waren/Dienstleistungen auf die individuellen Bedürfnisse des Verkehrs zugeschnitten ist.
Auch wenn es sich um eine lexikalische Wortneuschöpfung handelt, fehlt es dem Anmeldezeichen an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe wegführen (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Die angemeldete Kombination beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile (vgl. BPatG 26 W (pat) 548/17 - ESAYQUICK).
Der angesprochene Verkehr ist daran gewöhnt, mit neuen Wortbildungsstrukturen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (BGH GRUR 2012, 272 Rn. 13 – Rheinpark-Center Neuss). Denn auch Substantive können in vielfältigster Weise zu Kombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt zusammengefügt werden (vgl. BPatG GRUR 1997, 640, 641 – ASTHMA-BRAUSE), wie vergleichbare Wortkombinationen, die ebenfalls auf eine Organisationseinheit Bezug nehmen, wie Planungsabteilung, Planungsausschuss, Planungsbüro oder Planungsreferat, belegen.
Hieran ändert auch die durchgehende Ausführung des Wortbestandteils des Anmeldezeichens in Versalien nichts, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BPatG 26 W (pat) 548/17 – ESAYQUICK; 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
Gegen die Eintragungsfähigkeit spricht insbesondere, dass der Begriff „Planungszentrum“ vor dem Anmeldezeitpunkt in diesen Bedeutungen verwendet wurde:
· „Das ökologisch nachhaltig gebaute Planungszentrum wurde aus recyclingbaren Materialen erstellt und verfügt über eine Photovoltaik und Solaranlage, sowie über ein energiefreundliches Eisspeicher Heiz und Kühlsystem.“ (vgl. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis)
· „Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Ludwig Planungszentrum f. Architektur Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Objektüberwachung“ (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis)
· „Aufgrund jahrelanger praktischer Erfahrungen bzw. der fundierten Ausbildung im gesamten Bauingenieurwesen des Hoch- und Tiefbaus verfügt das Büro das notwendige bautechnische Know How und verwirklicht Kundenwünsche kompetent und zuverlässig. Die Firma Dipl.-Ing. Gary Naderhirn GmbH ist ab 30.Juni 2014 direkt an der St. Johanner Straße in Kitzbühel für Sie da. Das Büro befindet sich im Erdgeschoß des Kompetenzzentrums und hat somit wieder erfahrene bauspezifische Partner im Haus. Im Planungszentrum Kitzbühel, dem bisherigen Bürositz, konnte die Firma erfolgreich durchstarten.“ (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis)
· „Auf ca. 13.000 Quadratmetern und vorderseitig 7 Stockwerken entstehen dort Büroflächen sowie ein neues Bemusterungs- und Planungszentrum nach den Entwürfen des weltbekannten, mit dem Pritzker-Preis ausgezeichneten Architekten Tadao Ando.“ (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis)
· „Bei uns finden Sie immer neue Gestaltungsideen, verblüffende Lösungsmöglichkeiten, technische Anwendungen oder Dekorationsvorschläge auf 2.500 m² Ausstellungsfläche und im Musterhaus (intelligentes wohnen). Inklusive digitales Planungszentrum mit Touchbildschirmen und Equipment zur virtuellen Begehung von geplanten Bauprojekten.“ (vgl. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis)
· „dds-Redakteur Hubert Neumann hat Sven Petzold im HolzrauschPlanungszentrum in der Münchner Corneliusstraße getroffen. Die ausgestellte Materialwelt dort macht die Philosophie von Holzrausch schnell erahnbar.“ (vgl. Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis)
· „In der „HausSchneiderei“, dem Planungszentrum, das wie die kompakte Musterhaussiedlung südlich der Autobahn steht, kann jede Bauherrin und jeder Bauherr das eigene Haus gemeinsam mit einem Team von Gestaltern, Energieberatern und Baubiologen ausarbeiten.“ (vgl. Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis)
dd) Vor diesem Hintergrund werden die Wortbestandteile des Anmeldezeichens nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
(1) Der angesprochene Verkehr wird den Wortbestandteil des Anmeldezeichens ohne Interpretationsaufwand als werbeüblichen Hinweis verstehen, dass die so bezeichneten Waren der Klasse 19, 20 und 27 mit besonderer Fachkunde und Kompetenz auf die spezifischen Kundenvorstellungen zugeschnitten konzipiert werden. Dies kann auch in einem digitalen Planungszentrum mit Touchbildschirmen und Equipment zur virtuellen Begehung von geplanten Bauprojekten geschehen.
(2) In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42 wird der angesprochene Verkehr in dem Anmeldezeichen lediglich einen Sachhinweis erkennen, dass die Dienstleistungen mit überdurchschnittlicher Sachkunde erbracht und dabei auf Vorstellungen und Bedürfnisse der Kunden abgestimmt werden.
c) Auch die grafische Gestaltung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens
„ “ kann keine Schutzfähigkeit begründen.
aa) Um dem Anmeldezeichen „
“ die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, müssten die Bildbestandteile charakteristische Gestaltungsmerkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die
– sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert. (BGH GRUR
2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; GRUR 2001, 1153 – antiKALK; GRUR 2014, 376 Rdnr. 18 – grill meister). Letzteres ist vorliegend der Fall.
Die farbliche Gestaltung der Wortbestandteile „PLANUNGSZENTRUM“ in einem Grünton vermag allein nicht mehr als ein dekoratives Element zu begründen, zumal im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 19, 20 und 27 ein Grünton eine Naturfarbe wiedergibt und häufig verwendet, um den naturbelassenen oder auch ökologischen Charakter der jeweiligen Produkte hervorzuheben bzw. zu unterstreichen (vgl. BPatG 25 W (pat) 96/09 -
). Im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen sind ebenso Grüntöne gängig (vgl. BPatG 29 W (pat) –
).
Die Unterbrechungen der Buchstaben „N“ sowie die Aussparungen bei den Buchstaben „I“ und T“ verändern die Umrisscharakteristik lediglich geringfügig und lassen die Buchstaben trotzdem deutlich hervortreten. Beides stellt einfache, werbeübliche und gebräuchliche Ausgestaltungen eines Schriftbildes dar, welche nichts zur Wahrnehmung der um Schutz nachsuchenden Marke als betrieblicher Herkunftshinweis beitragen kann (vgl. BPatG 30 W (pat) 562/17
– ). Im Ergebnis gleiches gilt für den stilisierten Buchstaben
„A“ in Wortbestandteil „
“. Die Stilisierung in Form der Weglassung des Querstrichs ist werbeüblich.
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann es dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker von Hartz Schödel prö