Paragraphen in 2 StR 16/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 16/22 BESCHLUSS vom 10. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
ECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR16.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts, dass die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, durch die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Januar 2022 erklärte Teilrücknahme wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Gießen, 08.10.2021 - 6 KLs - 503 Js 31829/20
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1 | 349 | StPO |
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