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VII ZR 144/14

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 144/14 BESCHLUSS vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in diesem Urteil bezüglich des Leistungsverweigerungsrechts hinsichtlich des Mangels der Pflasterwölbung hinausgeht. Die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 173.405,35 €

Gründe: 1 Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung durch das Berufungsgericht hinausgeht. In diesem Umfang ist sie unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur zugelassen worden, soweit es um die Frage des Leistungsverweigerungsrechts wegen des Mangels der Pflasterwölbung geht; die - von den Beklagten hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam auf die Frage beschränkt, ob im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügten Mangel einer Wölbung des Pflasters ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten besteht. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagten die Revision auf ein ihnen bezüglich des Mangels der Pflasterwölbung zustehendes Leistungsverweigerungsrecht beschränken könnten mit dem Antrag, dass sie wegen dieses Mangels ebenfalls nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - II ZR 264/10, juris Rn. 2; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289, juris Rn. 74 ff.).

2. Von einer Begründung der Zurückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.

Eick Sacher Kartzke Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 O 490/08 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2014 - I-23 U 120/13 -

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