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4 StR 459/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 459/13 BESCHLUSS vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1. a) auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 5. Juli 2013 wird a) das Verfahren im Fall 2 der Urteilsgründe (Ziffer 2 der Anklage vom 24. August 2011) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in 16 Fällen (Fälle 4 bis 16, 22 bis 24 der Urteilsgründe), des Verstoßes gegen § 6 PflVG (Fall 1 der Urteilsgründe), des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall 2 der Urteilsgründe), des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3 der Urteilsgründe), der Sachbeschädigung (Fall 17 der Urteilsgründe), der Beleidigung in vier Fällen (Fälle 18 bis 21 der Urteilsgründe) und der gefährlichen Körperverletzung (Fall 25 der Urteilsgründe) wegen sicher erwiesener (Fall 25 der Urteilsgründe) oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Last gelegt worden ist.

2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Jedoch ist nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Das Landgericht hat diese Frage nicht erkennbar geprüft. Dazu hätte hier aber Anlass bestanden, weil der Angeklagte in der Vergangenheit schon zweimal nach Aussetzungen von Maßregelanordnungen nach § 63 StGB über jeweils vier Jahre unter Bewährungsaufsicht stand und in diesen Zeiträumen die erforderliche neuroleptische Medikation einnahm, sich ambulant behandeln ließ und sich jeweils – auch nach Ablauf der Bewährungszeit – über mehrere Jahre straffrei führte.

Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

Sost-Scheible Bender Cierniak

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