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20 W (pat) 13/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/13 Verkündet am 9. Juli 2014 …

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 004 603.2-53 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11

-2Gründe I. Die am 30. Januar 2007 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur individuellen Überwachung eines Massenguts“ wurde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C durch Beschluss vom 12. März 2010 zurückgewiesen. Anspruch 1 vom Anmeldetag, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde lag, lautet:

„

„ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 13 vom Anmeldetag wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsbescheid vom 6. September 2007 unter Entgegenhaltung der von ihr ermittelten Druckschrift DE 199 55 120 A1 argumentiert, dass sich die beanspruchte Lehre gemäß Anspruch 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. In Bezug auf die Unteransprüche hat sie ausgeführt, dass auch die jeweiligen Verfahrensschritte der Unteransprüche keinerlei Grundlage für einen gewährbaren Hauptanspruch liefern könnten.

Mit ihrer Erwiderung auf den Bescheid hat die Anmelderin den Anspruch 1 vom Anmeldetag und die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 unverändert weiterverfolgt, wohingegen sowohl der auf einen Transponder gerichtete nebengeordnete Anspruch 14 als auch der auf ein Kommunikationssystem gerichtete nebengeordnete Anspruch 15 vom Anmeldetag nicht weiter verfolgt wurden (vgl. Blatt 31 der Amtsakte). Sie hat argumentiert, dass es technische Unterschiede zwischen den Lehren der Anmeldung und dem entgegengehaltenen Stand der Technik gebe, die die Neuheit des Anmeldegegenstandes begründeten. Zudem liege der Anmeldegegenstand nicht nahe.

Die Prüfungsstelle hat hierauf in dem weiteren Bescheid vom 14. Juli 2009 unter ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Argumentation der Anmelderin in ihrer Erwiderung keine abweichende Beurteilung des Anmeldegegenstands rechtfertige.

Nachdem sich die Anmelderin innerhalb der bis 10. Februar 2010 verlängerten Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids nicht geäußert hatte, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 12. März 2010 aus den Gründen des Bescheids vom 14. Juli 2009 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen.

Gegen den am 25. März 2010 im Abholfach der Anmelderin niedergelegten Zurückweisungsbeschluss, der mithin als am 28. März 2010 zugestellt gilt, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 22. April 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf den Inhalt der Akte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014, eingegangen am 27. Juni 2014, hat sie mitgeteilt, den für Mittwoch, 9. Juli 2014, angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrzunehmen, und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat gemäß Schriftsatz vom 22. April 2010 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 13 vom Anmeldetag (30. Januar 2007)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom Anmeldetag (30. Januar 2007) Einschub zu Seite 2, Zeile 1 vom 30. Oktober 2007 Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (30. Januar 2007), identisch nachgereicht am 8. Februar 2007.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der auf dem Gebiet des Einsatzes von Transpondern zur Identifizierung und Überwachung von Gegenständen tätige Durchschnittsfachmann gelangt ausgehend vom Verfahren zur individuellen Überwachung eines Massenguts, wie es aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 199 55 120 A1 bekannt ist, aufgrund seiner Fachkenntnisse – ohne erfinderisch tätig werden zu müssen – zu dem Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1. Dies ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts in den Bescheiden vom 6. September 2007 und vom 14. Juli 2009, auf die sich der Zurückweisungsbeschluss vom 12. März 2010 voll umfänglich bezieht. Der Senat macht sich diese Begründung, auch hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13, zu Eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 – X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Dorn Albertshofer Dr. Wollny Pü

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