Paragraphen in 12 W (pat) 13/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/12 Verkündet am 23. Oktober 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2004 030 170 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2010 aufgehoben und das Patent 10 2004 030 170 widerrufen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 22 das Patent 10 2004 030 170 betreffend eine
"Gepäcksicherung" aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch den aufgedeckten Stand der Technik vorweggenommen. Im Verfahren sind u. a. folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden: D2 DE 691 04 028 T2 D4 DE 102 23 684 A1. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigte das Patent im Beschwerdeverfahren in der erteilten Fassung. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, 1. den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. Juli 2010 aufzuheben und das Patent 10 2004 030 170 zu widerrufen. 2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen und hält den Gegenstand nach dem Patent in der erteilten Fassung für patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zum Widerruf des Patents.
Der Einspruch war zulässig erhoben.
A) Das Patent betrifft eine Gepäcksicherung.
Herkömmliche Gepäcksicherungen sind im Laderaum in einer Kassette vorgesehen und weisen eine Abdeckung auf, mit der der Laderaum zumindest teilweise abdeckbar ist und die verhindert, dass die Ladung verrutscht. Eine andere Form der Gepäcksicherung ist eine Abtrennvorrichtung, beispielsweise in Form von Stangen oder einem Netz, mit der der Fahrgastraum vom Laderaum getrennt wird, damit keine Ladung in den Fahrgastraum gelangen kann. Gepäcksicherungen werden im Laderaum platziert, sind häufig schwer bedienbar, verringern das Laderaumvolumen und weisen ein erhebliches Gewicht auf (Abs. 0002).
Aufgabe der Erfindung ist, eine Gepäcksicherung so zu schaffen, dass die Sitzstruktur einer Rückenlehne, an der sie angeordnet ist, einfacher und leichter ausgeführt werden kann (Abs. 0003).
Diese Aufgabe soll gemäß dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
1. Gepäcksicherung, 2. Die Gepäcksicherung ist ein Teil der Stützstruktur der Sitzlehne (2) eines Fahrzeuges und 3. liefert zumindest teilweise deren notwendige Steifigkeit.
Ein auf diesem Gebiet arbeitender Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Gepäcksicherungen.
B) Zum Verständnis Das Patent betrifft eine Gepäcksicherung (Merkmal 1). Eine Gepäcksicherung ist eine Abtrennvorrichtung, beispielsweise in Form von Stangen oder einem Netz, mit der der Fahrgastraum vom Laderaum getrennt wird, damit keine Ladung in den Fahrgastraum gelangen kann (Abs. 0002). Die Gepäcksicherung ist ein Teil der Sitzlehne (Abs. 0007, Satz 1) und zwar der Stützstruktur der Lehne, die die Belastung durch die Fahrzeuginsassen aufnimmt und/oder die Insassen bei Unfällen schützt (Abs. 0008, Satz 1). Eine Stützstruktur im Sinne des Patents ist ein Bauteil zur Aufnahme von Kräften und/oder Momenten, die im normalen Fahrbetrieb und/oder in Unfallsituationen auftreten. Dementsprechend nimmt die Gepäcksicherung diese Lasten teilweise auf, so dass Teile, die gemäß dem Stand der Technik diese Lasten aufnehmen, entfallen oder leichter dimensioniert werden können (Abs. 0005). Die Stützstruktur liefert daher zumindest teilweise die notwendige Steifigkeit für die Sitzlehne, die diese zur Sicherung eines Fahrgastes aufweisen muss, wenn der Fahrgast bei einem Unfall gegen die Sitzlehne gedrückt wird und/oder Gepäck aus dem Kofferraum nach vorne rutscht (Abs. 0008, Satz 3 und Aufgabe Abs. 0003). Die Merkmale 2 und 3 sind damit so zu verstehen, dass die Gepäcksicherung derart als tragendes Teil des Sitzes ausgebildet ist, dass Teile, die gemäß dem Stand der Technik Lasten aufnehmen, entfallen oder leichter dimensioniert werden können.
C) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
Nächstkommender Stand der Technik ist die D2, aus der eine Gepäcksicherung in Form eines Netzes 3, 7 hervorgeht (vgl. Fig. 1). Dieses Netz 3, 7 ist in einem Netzbehälter 2, 6 aufrollbar angeordnet, welcher sich integral am oberen Ende einer Sitzlehne 1, 5 befindet (vgl. Beschreibung Seite 4, Abs. 2). Ein Netz 3 mit seinem Behälter 2 ist in Fig. 9 auf einer Rückenstütze 1 gezeigt. Der Netzbehälter 2 ist dabei in einer integralen und ästhetischen Weise in der Rückenstütze 1 angeordnet. Um eine dauerhafte Befestigung des Netzbehälters 2 zu erreichen, ist er in einem quer verlaufenden Element 12 angeordnet, das in der Rückenstütze 1 vorgesehen ist. Das Element 12 und andere kraftaufnehmende Teile sind durch eine stabile Rahmenkonstruktion verbunden, die derart dimensioniert ist, dass die Kraft, die durch eine Ladung bei einer Kollision ausgeübt wird, dadurch aufgenommen werden kann (Seite 7, Abs. 1). Dass Teile des Sitzes, die gemäß dem Stand der Technik diese Lasten aufnehmen, entfallen oder leichter dimensioniert werden können, ist der D2 aber nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Eine Ausbildung der Merkmale 2 und 3 im Sinne des Patents ist daher in der D2 nicht offenbart.
Die D4 zeigt und beschreibt ein als Gepäcksicherung dienendes auf- und abwickelbares Trennnetz auf einer Rollowelle 4, 17, 18, welche in einem Funktionsprofil 2, 2a gehaltert ist. Dieses Funktionsprofil 2, 2a ist Teil einer Tragstruktur 7 des Fahrzeugraumes. Das Funktionsprofil kann durch seinen Aufbau und seine Geometrie so gestaltet sein, dass es bei einer kraftübertragenden Verbindung mit den Versteifungsmitteln der Tragstruktur zur Versteifung des Fahrgastraums beiträgt (Abs. 0017). Hierdurch ist auch eine Kostenreduktion erzielbar (Abs. 0010). Für den Fachmann ist erkennbar, dass diese Ausbildung neben der Kostenreduzierung auch dazu führt, dass andere Bauteile der Fahrgastzelle leichter dimensioniert werden können. Der Fachmann erhält daher eine Anregung, auch bei einer an einer Sitzlehne angeordneten Gepäcksicherung, wie sie die D2 beschreibt, die Gepäcksicherung als Teil der Stützstruktur der Sitzlehne derart auszubilden, dass Teile des Sitzes, die gemäß dem Stand der Technik Lasten aufnehmen, leichter dimensioniert werden können.
Die Merkmale 2 und 3 beinhalten daher eine nahe liegende Maßnahme.
Im Ergebnis konnte der Fachmann daher – ausgehend von der in der D2 beschriebenen Vorrichtung – in Verbindung mit der D4 die Gepäcksicherung nach Anspruch 1 auffinden, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
D) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gemäß § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Bei der Frage, ob es der Billigkeit entspricht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, sind alle Umstände des Falles, insbesondere das Verhalten der Beteiligten und die Sachbehandlung durch das Patentamt unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und der Angemessenheit seiner Maßnahmen zu würdigen (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. § 80 Rdn. 21). Die Patentabteilung hat bei ihrer Entscheidung dem erteilten Anspruch 1 erkennbar ein anderes Verständnis zugrunde gelegt als die Einsprechende und ist dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dies rechtfertigt aber keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
E) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Sandkämper Schlenk Me
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