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XI ZB 3/23

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 3/23 BESCHLUSS vom 20. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:200623BXIZB3.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg, Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger nahm die beklagte Bank auf Auskunft und auf Sperrung von Daten in Anspruch. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 15. Januar 2020, ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit einem dem Amtsgericht am 27. Mai 2020 zugegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 14. Januar 2023, für deren Durchführung er die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 9 und vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

2. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist.

Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4, vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021, aaO).

3. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2020 - IX ZA 18/19, juris Rn. 2).

Ellenberger Sturm Matthias Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 02.09.2020 - 215 C 184/19 LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2022 - 38 T 8/20 -

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