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6 StR 522/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 522/22 BESCHLUSS vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR522.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2, 354 Abs. 1a StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2022 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der überwiegend geständige Angeklagte habe „keine ehrliche Reue gezeigt“, durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460/21; vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674). Die Strafe kann aber entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a StPO bestehen bleiben. Im Hinblick auf die der Nebenklägerin zugefügten, für diese mit erheblichen Schmerzen und Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, die Tatfolgen sowie die zahlreichen Vorstrafen erweist sie sich in jeder Hinsicht als tat- und schuldangemessen.

Sander Feilcke von Schmettau Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Hannover, 03.08.2022 - 39 Ks 1952 Js 6852/22 (6/22)

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