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4 StR 17/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 17/23 BESCHLUSS vom 10. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR17.23.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2023 gemäß § 206a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten D. betrifft.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Betäubungsmittel eingezogen und den Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in Serbien erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 19.09.2022 ‒ II-11 KLs-47 Js 88/21-14/22

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