Paragraphen in 9 W (pat) 26/16
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1 | 2 | PatG |
1 | 73 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/16 Verkündet am 15. Mai 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2013 106 070 …
ECLI:DE:BPatG:2019:150519B9Wpat26.16.0
-2…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2016 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß neuem Hauptantrag vom
15. Mai 2019, überreicht in der heutigen Verhandlung, - restliche Unterlagen wie erteilt.
Gründe I
Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 12. Juni 2013 angemeldete Patent 10 2013 106 070, dessen Erteilung am 17. Juli 2014 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Seitenwandgruppe für Personenkraftwagen“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 14. April 2016 verkündeten Beschluss widerrufen.
Die Beschlussbegründung wurde am 20. April 2016 von den Unterzeichnenden signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und von dem Vertreter der Patentinhaberinnen am 25. April 2016 laut Empfangsbekenntnis empfangen. Gemäß dieser beruhe eine derartige Seitenwandgruppe ausgehend von der Druckschrift D1: EP 1 052 164 A1 in Zusammenschau mit der Druckschrift D2: DE 10 2010 063 094 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016, eingegangen per Fax am selben Tag, eingelegte Beschwerde der Patentinhaberinnen, die von deren Vertreter namens und im Auftrag der drei Patentinhaberinnen eingelegt wurde. Dieser Beschwerde wurden die zum bereits erteilten SEPA-Basis- Lastschriftmandat erforderlichen Angaben beigefügt. In dem zugehörigen Formblatt über Angaben zum Verwendungszweck des Mandats hat der Vertreter u. a. eingetragen „… Gebührennummer 401 100 … 500 € … Gesamtbetrag 500,00 € … Schutzrechtsinhaber …“ (es folgen die Namen der drei Patentinhaberinnen und Beschwerdeführerinnen).
Die Beschwerdebegründung hat der Vertreter mit Schriftsatz vom 25. August 2016 eingereicht.
Mit einem Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 22. August 2017, zugestellt jeweils am 28. August 2017, und einem weiterem Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 30. November 2017, zugestellt am 4. bzw. 7. Dezember 2017, hat der Senat auf die Problematik der nur einfach entrichteten Beschwerdegebühr bei gleichzeitig drei Patentinhaberinnen ausgeführt. Daraufhin hat der 9. Senat des Bundespatentgerichts nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Sitzung vom 17. September 2018 beschlossen, dass die Beschwerde der Patentinhaberin 1 und Beschwerdeführerin L… GmbH wirksam erhoben ist, während die Beschwerden der Patentinhaberinnen 2 und 3 – T… und T1… AG – als nicht wirksam eingelegt gelten.
Die verbleibende Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen Hauptantrages. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Seitenwandgruppe für den Fachmann ausführbar, sowie gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei, wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Neben den vorbenannten Druckschriften D1 und D2 befinden sich dabei folgende weitere Druckschriften im Verfahren:
D3: DE 10 2010 019 999 A1, D4: DE 10 2007 025 930 A1,
D5: EP 2 457 808 A1 und P1: PIPPERT, Horst: Karosserietechnik, Vogel Buchverlag, 1998,
Seite 269.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2018 stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin 1 für alle Patentinhaberinnen den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2016 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß neuem Hauptantrag 15. Mai 2019, überreicht in der heutigen Verhandlung,
- restliche Unterlagen wie erteilt.
vom Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2019 den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag lautet:
Seitenwandgruppe (1) für einen Personenkraftwagen, mit einer B-Säule (2) aus faserverstärktem Kunststoff, mindestens einer weiteren in Heckrichtung nachfolgenden Säule (3, 4) aus faserverstärktem Kunststoff und einer einen Abschnitt der Außenhaut des Personenkraftwagens definierenden Seitenwand (6) aus faserverstärktem Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, dass die B-Säule (2) eine Hohlsäule (2.1) aus Metall als Kernelement aufweist, dass die mindestens eine weitere Säule (3, 4) einen Stützkern (3.1, 4.1) aus Kunststoff, vorzugsweise geschäumtem Kunststoff aufweist, dass die B-Säule (2) und die mindestens eine weitere Säule (3, 4) durch die Seitenwand (6) miteinander verbunden sind, dass die B-Säule (2) und/oder die mindestens eine weitere Säule (3, 4) einstückig mit der Seitenwand (6) ausgebildet sind und dass die B-Säule (2) und/oder die mindestens eine weitere Säule (3, 4) mit einem Längenabschnitt gegenüber der Unterkante der Seitenwand (6) überstehen.
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag an.
Zu den Unteransprüchen, sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin 1 ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang gemäß neuem Hauptantrag führt, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents eine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß neuem Hauptantrag zu entnehmen war oder dieser gar vollständig vorbekannt war.
3. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, eine Seitenwandgruppe für einen Personenkraftwagen (PKW), insbesondere elektrobetriebenen PKW, mit einer B-Säule aus faserverstärktem Kunststoff, mindestens einer weiteren in Heckrichtung nachfolgenden Säule aus faserverstärktem Kunststoff und einer einen Abschnitt der Außenhaut des Personenkraftwagens definierenden Seitenwand aus faserverstärktem Kunststoff.
Die Automobilindustrie sei seit längerem bestrebt, leichtere Karosseriebauteile mit vergleichbaren oder verbesserten mechanischen Eigenschaften kostengünstig herzustellen. Dieser Entwicklung liege die Zielsetzung eines geringeren Kraftstoffverbrauchs bzw. verminderter Schadstoffemissionen, insbesondere von CO2, zugrunde. Leichten Karosseriebauteilen mit gutem Crashverhalten komme insbesondere auch hinsichtlich Elektrofahrzeugen eine hohe Bedeutung zu, wenn es darum gehe, die Reichweite und/oder Beschleunigungswerte solcher Fahrzeuge zu verbessern (vgl. Absatz [0002] der SPS).
Konventionelle tragende Karosseriebauteile, wie zum Beispiel eine Seitenwandgruppe einer Fahrgastzelle eines PKWs, seien aus einer Vielzahl von Einzelteilen zusammengesetzt. Beispielsweise würden A-, B-, C- und D-Säule, Dachrahmen, Außenhaut und weitere Bauteile aus einer Vielzahl einzelner Schalen zu einer Seitenwandgruppe durch Schweißen oder Kleben gefügt. Die Seitenwandgruppe sei eine partiell tragende Struktur und müsse daher auch die Anforderungen hinsichtlich Steifigkeit und Crashverhalten, insbesondere hinsichtlich eines Seitenaufpralls und Fahrzeugüberschlags erfüllen. Aus diesem Grund würden aktuell vorwiegend aus Stahl oder Aluminium bestehende Tragstrukturen für Seitenwandgruppen verwendet. Konventionelle Seitenwandgruppen seien beispielsweise aus mehr als 60 Einzelteilen aufgebaut und würden mittels Schweiß-, Niet-, Klebund/oder Schraubverbindungen in einer Vielzahl von Fertigungsschritten mit hohem Arbeitsaufwand gefügt. Ferner seien auch kleinere Seitenwandabschnitte von Seitenwandgruppen bekannt, die aus Kunststoff hergestellt sind. Diese Teile würden typischerweise in einem SMC (Sheet Moulding Compound)-Verfahren hergestellt. Sie seien, bedingt durch das Herstellungsverfahren, als Halbschalenelemente gefertigt und würden durch Kleben gefügt. Zur Erhöhung der Steifigkeit und der Festigkeit seien diese Kunststoffteile im Schalenhohlraumbereich zusätzlich verrippt. Solche Seitenwandabschnitte besäßen aufgrund der ungerichteten Verstärkungsfasern einen relativ geringen Leichtbaugrad bezüglich Steifigkeit und Festigkeit. Zudem besäßen sie aufgrund des Schwundes des Matrixmaterials ein unbefriedigendes Aussehen und bedürften üblicherweise einer Nachbesserung vor der Lackierung (vgl. Absatz [0003] der SPS).
Der vorliegenden Erfindung liege daher gemäß Absatz [0005] der SPS die Aufgabe zugrunde, eine Seitenwandgruppe der eingangs genannten Art zu schaffen, die bei geringem Gewicht eine hohe Steifigkeit zur Aufnahme von Betriebs- sowie Crashlasten aufweise, eine anspruchsvolle Oberflächenqualität besitze und kostengünstig mit geringen Fertigungszeiten hergestellt werden könne.
4. Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Karosseriebaus von Kraftfahrzeugen mit Faserverbundstoffen verfügt.
5. Hauptantrag In der Fassung nach dem neuen Hauptantrag erweist sich der auf eine Seitenwandgruppe gerichtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn dessen Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, beschränkt den Gegenstand des erteilten Patents, ist gewerblich anwendbar, für den Fachmann ausführbar, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
5.1.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M1 Seitenwandgruppe (1) für einen Personenkraftwagen, M2 mit einer B-Säule (2) aus faserverstärktem Kunststoff, M3 mindestens einer weiteren in Heckrichtung nachfolgenden Säule (3, 4) aus faserverstärktem Kunststoff und M4 einer einen Abschnitt der Außenhaut des Personenkraftwagens definierenden Seitenwand (6) aus faserverstärktem Kunststoff,
dadurch gekennzeichnet, dass M2.1 die B-Säule (2) eine Hohlsäule (2.1) aus Metall als Kernelement aufweist, M3.1 dass die mindestens eine weitere Säule (3, 4) einen Stützkern (3.1, 4.1) aus Kunststoff, vorzugsweise geschäumtem Kunststoff aufweist, M5 dass die B-Säule (2) und die mindestens eine weitere Säule (3, 4) durch die Seitenwand (6) miteinander verbunden sind, M5.1 dass die B-Säule (2) und/oder die mindestens eine weitere Säule (3, 4) einstückig mit der Seitenwand (6) ausgebildet sind und M6 dass die B-Säule (2) und/oder die mindestens eine weitere Säule (3, 4) mit einem Längenabschnitt gegenüber der Unterkante der Seitenwand (6) überstehen.
5.1.2 Der unter Ziffer 4 definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 gemäß Merkmal M1 eine Seitenwandgruppe, die für einen Personenkraftwagen hergerichtet ist.
Die Seitenwandgruppe umfasst gemäß den Merkmalen M2 und M3 eine B-Säule und mindestens eine in Heckrichtung des Fahrzeugs nachfolgende weitere Säule. Solche Säulen verbinden als tragende Bauteile den Dachbereich eines Fahrzeugs mit dem Karosserieunterbau. Dabei werden üblicherweise die einzelnen in einem Fahrzeug vorhandenen Säulen von der Fahrzeugvorderseite zu der Fahrzeugrückseite mit fortlaufenden Buchstaben bezeichnet. Die B-Säule ist dabei üblicherweise jene Säule, die die Verbindung zwischen Fahrzeugboden und Fahrzeugdach in der Mitte der Fahrgastzelle bildet; die in Fahrzeugrichtung dieser B-Säule eben nachfolgende Säule kann beispielsweise eine C- oder D-Säule sein. Diesem allgemein fachüblichen Verständnis steht das in der SPS angeführte Ausführungsbeispiel nicht entgegen. Denn auch dort stellen die in den Figuren 1 bis 3 dargestellten und mit den Bezugsziffern 2 bis 4 bezeichneten Säulen jeweils tragende Bauteile dar, die Bereiche des Fahrzeugbodens mit Bereichen des Fahrzeugdaches, hier insbesondere dem Dachlängsträger 5, tragend miteinander verbinden. Dass dabei die in dem Ausführungsbeispiel mit C- und D-Säule bezeichneten Säulen 3 und 4 in einem Schnittpunkt zusammenlaufen, widerspricht die- sem Verständnis nicht. Darüber hinaus ist der Patentanspruch 1 auch nicht auf C- oder D-Säulen speziell fokussiert, insofern er nur eine der B-Säule nachfolgende Säule allgemein benennt.
Ferner umfasst die Seitenwandgruppe eine einen Abschnitt der „Außenhaut“ des Personenkraftwagens „definierende“ Seitenwand. Der Begriff „Außenhaut“ steht hierbei für die die Optik und die Form des Personenkraftwagens bestimmende äußere Schicht. Allerdings wird der Abschnitt der Außenhaut gemäß dem Wortlaut des Merkmals M4 nicht durch die Seitenwand gebildet, sondern vielmehr nur durch diese „definiert“. Das Merkmal M4 ist daher nicht dahingehend auszulegen, dass hier die Benennungen „Abschnitt der Außenhaut“ und „Seitenwand“ synonym zu verstehen sind und somit dasselbe Bauteil bezeichnen, sondern dass vielmehr durch die Seitenwand lediglich in etwa die Form und Kontur des Abschnitts der Außenhaut vorgegeben wird. Dies schließt nicht aus, dass zwischen Seitenwand und dem Abschnitt der Außenhaut weitere, die Form oder Kontur zumindest nicht wesentlich beeinflussende Bauteile angeordnet sein können. Seitenwand und zugehöriger Abschnitt der Außenhaut können somit zwar identisch sein, dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
Diese Auslegung steht im Einklang mit der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, wie auch mit der Weiterbildung nach Patentanspruch 8 bzw. dem Ausführungsbeispiel (vgl. Absätze [0017] und [0018] der SPS). Denn nach diesen umfasst die Seitenwand zurückspringende Flächen oder Funktionsflächen, die der Montage bzw. dem Anbau weiterer Bauteile dienen können, wie etwa Schwellern oder Heckschürzen. Zumindest diese Funktionsflächen sind daher Teil der Seitenwand, aber nicht unmittelbar Teil der die Optik und Form der Außenhaut bestimmenden Flächen.
Sowohl die B-Säule und die weitere Säule wie auch die Seitenwand bestehen zumindest zum Teil aus einem faserverstärkten Kunststoff. Gemäß Merkmal M2.1 weist die B-Säule darüber hinaus zusätzlich eine Hohlsäule aus Metall als Kern- element auf, während die mindestens eine weitere Säule gemäß Merkmal M3.1 einen Stützkern aus Kunststoff beinhaltet. Letzterer kann fakultativ aus einem geschäumten Kunststoff gebildet sein.
Die B-Säule und die mindestens eine weitere Säule sind gemäß Merkmal M5 durch die Seitenwand miteinander verbunden, wobei die B-Säule und/oder die mindestens eine weitere Säule einstückig mit der Seitenwand (6) ausgebildet sind. Eine solche einstückige Verbindung stellt gemäß Absatz [0013] der SPS eine Alternative zu einer stoffschlüssigen Verbindung, etwa durch Verkleben, dar und kann nach Absatz [0014] der SPS bzw. Patentanspruch 10 durch ein Infiltrationsverfahren realisiert werden.
Gemäß Merkmal M6 stehen die B-Säule und/oder die mindestens eine weitere Säule zudem mit einem Längenabschnitt gegenüber der Unterkante der Seitenwand über. Nach Absatz [0017] der SPS können die überstehenden Bereiche dabei als Anbindungsstelle für ein benachbartes Karosserieteil, beispielsweise eines Türschwellers, einer Heckschürze oder einer Heckstoßstange genutzt werden.
5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Der beanspruchte Gegenstand ist darüber hinaus auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.
Die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergeben sich hierbei aus den erteilten Patentansprüchen 1, 2, 6, 8 und 15, die den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen gleicher Nummerierung entsprechen.
Soweit die Beschwerdegegnerin den beanspruchten Gegenstand als nicht eindeutig definiert bzw. nicht ausführbar ansieht, beruht diese Ansicht auf einer abweichenden Auslegung der Begriffe „Säule“ und „Fahrzeugsäule“, der, wie vorstehend in Punkt 5.1.2 dargelegt, nicht gefolgt werden kann.
5.3 Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 10 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.3.1 So ist der Druckschrift D1 (Figuren 1 und 2) eine Seitenwandgruppe für einen Personenkraftwagen gemäß den Merkmalen M1, M2 und M3 zu entnehmen, die sowohl eine B-Säule 3 wie auch eine C-Säule 4 umfasst, wobei beide Säulen 3, 4 aus faserverstärktem Kunststoff hergestellt sind (vgl. Absatz [0008]). Sowohl der die B-Säule 3 und die C-Säule 4 einstückig verbindende Dachrahmen 6, wie auch der Türschweller 8, bilden darüber hinaus eine ebenfalls aus faserverstärktem Kunststoff bestehende Seitenwand aus, die zumindest einen Abschnitt der Außenhaut des Personenkraftwagens im Sinne der vorstehenden Auslegung im Dach- bzw. Türbereich definiert. Somit sind auch die Merkmale M4, M5 und M5.1 aus der Druckschrift D1 vorbekannt.
Die Merkmale M2.1 und M3.1 wie auch das Merkmal M6 gehen aus der Druckschrift D1 hingegen nicht unmittelbar hervor.
Allerdings ist der Druckschrift D1 bereits die allgemeine Lehre zu entnehmen, dass strukturell nicht-tragende Wandbereiche der Seitenwandgruppe in einer Hohlraumbauweise als Hohlkörper gefertigt werden können, während strukturell tragende Wandbereiche in einer Sandwichbauweise als ein teilweise oder vollständig mit einem Stützkern niedriger Dichte gefüllter Hohlkörper ausgebildet sein können (vgl. Absatz [0008]). Als Werkstoff für den Stützkern schlägt die Druckschrift D1 hierbei einen Schaumstoff vor (vgl. Absatz [0028]). Zur Herstellung der Seitenwandgruppe wird ein RTM (Resin Transfer Moulding)-Verfahren vorgeschlagen (vgl. Absatz [0038]).
Die Druckschrift D2 offenbart ein metallhybrides Bauteil, das als Kernelement eine metallische Hohlsäule 11 aufweist, die von einem faserverstärkten Kunststoff umgeben ist (Figur 2). Als besonders bevorzugtes Einsatzgebiet für ein solches metallhybrides Bauteil nennt die Druckschrift D2 crashbeanspruchte Bauteile eines Kraftfahrzeugs, insbesondere Bauteile wie dessen A-, B- und C- Säulen (vgl. Absatz [0018]). Zur Fertigung dieser Bauteile schlägt die Druckschrift D2 unter anderem ebenfalls ein RTM-Verfahren vor (vgl. Absatz [0032]).
Der mit der streitpatentgemäßen Aufgabe – hier mit Fokus darauf, eine Seitenwandgruppe auf den Crashfall hin zu optimieren – betraute Fachmann wird daher nicht ausschließlich an der in den Druckschriften D1 und D2 jeweils offenbarten einzelnen Lehre festhalten, sondern vielmehr bei der Konstruktion einer Seitenwandgruppe für jede der dieser Seitenwandgruppe zugehörigen Fahrzeugsäulen jene Form der ihm aus den Druckschriften D1 und D2 bekannten alternativen Arten der Herstellung von Säulen auswählen, die ihm für seinen speziellen Konstruktions- und Anwendungsfall als besonders geeignet erscheint. Dies zumal beide Druckschriften zur Bildung der Säulen mit dem RTM-Verfahren grundsätzlich auf das gleiche Herstellungsverfahren zurückgreifen.
Selbst wenn allerdings unterstellt wird, dass es ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents daher nahe lag, die dort offenbarte Seitenwandgruppe in Abwandlung auch mit den Merkmalen M2.1 und M3.1 auszubilden, so konnte der Fachmann selbst bei dieser Kombination der Lehre der Druckschriften D1 mit D2 noch nicht zu dem beanspruchten Gegenstand gelangen. Denn weder die Druckschrift D1 noch die Druckschrift D2 offenbaren explizit das Merkmal M6 oder geben eine Anregung hierfür. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht bezweifelt.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es aber - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme noch im Hinblick auf eine mit dem geltenden Hauptantrag nicht mehr verteidigte Fassung der Patentansprüche betrachtet wurden, hat diese in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit wie auch der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des neu in der Verhandlung überreichten Hauptantrages nicht mehr aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach Auffassung des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor eingehend berücksichtigte Stand der Technik gemäß der Druckschriften D1 und D2. Dieser Stand der Technik kann daher ebenfalls keine Anregungen zu dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 geben oder diesen gar vorwegnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher patentfähig.
5.3.2 Mit diesem sind es auch die konkreten Weiterbildungen nach den darauf zumindest mittelbar zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Paetzold Dr. Geier Körtge Ko
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