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4 StR 206/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 206/23 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR206.23.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Februar 2023 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Wertersatzeinziehung abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Ferner hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster, 01.02.2023 ‒ 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22

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