Paragraphen in 2 StR 594/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 594/19 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Darmstadt, LG, 19.06.2019 - 400 Js 40816/18 11 Ks ECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR594.19.0
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1 | 349 | StPO |
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