Paragraphen in XII ZB 660/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
1 | 103 | GG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
1 | 103 | GG |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 660/14 BESCHLUSS vom 8. November 2017 in der Personenstandssache ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB660.14.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2017 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die mit den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Senats zu den Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Beurkundung seiner Geburt, dass der Senat offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für die von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verletzungen der Grundrechte des Kindes gesehen hat. Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als ein Beteiligter sich dies wünscht (BVerfGE 64, 1, 12).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 iVm § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
Dose Botur Schilling Guhling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2013 - 71 III 254/13 Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 W 48/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
1 | 103 | GG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
1 | 103 | GG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen