• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 521/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 521/15 BESCHLUSS vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:130116B5STR521.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. August 2015, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffen. Es ist daher – auch unter Berücksichtigung der einzelnen Feststellungen zu Schulden der Angeklagten und zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit – nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt.

Eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2014 – 5 StR 200/14 Rn. 27 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 142/14 Rn. 11 ff.), zumal es etwaige Erwägungen in den Urteilsgründen nicht mitteilt.

Sander Bellay Schneider Feilcke Dölp

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 521/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
2 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
2 349 StPO

Original von 5 StR 521/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 521/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum