Paragraphen in 4 StR 361/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 361/16 BESCHLUSS vom 22. November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:221116B4STR361.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge 7 – fehlerhafte Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags – ist unzulässig. Da die Revision mit dem Hilfsbeweisantrag die wissenschaftlichen Grundlagen des DNA-Vergleichsgutachtens vom 21. Juli 2015 angreift, hätte der Inhalt dieses Gutachtens (auch) bei dieser Rüge mitgeteilt werden müssen.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Paul Cierniak
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1 | 349 | StPO |
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