VIII ZB 37/20
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 37/20 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:271020BVIIIZB37.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 18. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2020, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2020 (Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020123540) zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 18. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2020, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020130602) zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Beschlüssen der Einzelrichterin vom 21. September 2020 wurden die jeweils als Erinnerungen gegen die im Tenor aufgeführten Kostenansätze des Bundesgerichtshofs auszulegenden Eingaben des Beklagten - beim Bundesgerichtshof eingegangen am 7. Juli 2020 beziehungsweise am 11. August 2020 - zurückgewiesen.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Beklagte mit einer als "Rüge" bezeichneten Eingabe vom 18. Oktober 2020.
II.
Die Eingabe des Beklagten ist, weil die angegriffene Entscheidung - wie sich mittelbar aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - I S 38,39/09, BeckRS 2010, 25016087 Rn. 7) - auf anderem Wege nicht anfechtbar ist, als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a GKG auszulegen (vgl. BeckOKKostR/Laube, Stand: 1. September 2020, § 66 GKG Rn. 205; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 66 GKG Rn. 66). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, juris Rn. 11).
III.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG).
1. Die Vorschrift des § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die letztgenannte Voraussetzung muss die Rüge darlegen; andernfalls ist sie unzulässig (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG).
2. Diese Anforderung erfüllt das Rügevorbringen nicht. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde, ist nicht ansatzweise dargetan. Der Beklagte beschränkt sich darauf, ohne jede Begründung die Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes "nach 8 GKG § 19 ZPO" zu behaupten. Damit macht er allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, vor der Art. 103 Abs. 1 GG nicht schützt, geltend.
IV.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, aaO Rn. 23 mwN). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Der Beklagte kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.
Wiegand Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 -