• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZR 740/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 740/17 BESCHLUSS vom 24. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR740.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 16. April 2014, aaO) eingelegt worden. 2 2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung auf bis 50.000 € zutreffend ist. 3 a) Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass der Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, auf Grund eines Widerrufs beendet ist bzw. sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für den Streitwert und die Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff.).

Hier haben die Kläger aber keine derartige Feststellungsklage erhoben. Vielmehr haben sie sowohl in erster als auch zweiter Instanz in der Hauptsache nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.610,37 € begehrt. Dabei haben die Kläger ihr Klagebegehren, nachdem sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt haben, auf einen zu ihren Gunsten errechneten Saldo in dieser Höhe gestützt.

b) Verlangt ein Darlehensnehmer - wie hier die Kläger - nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Zahlung eines sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden Saldos, ist gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und die Beschwer allein der geforderte Betrag maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, Umdruck Seite 3 und - XI ZR 149/18, Umdruck Seite 3). Dementsprechend ist der Wert mit 46.610,37 € bzw. mit der Wertstufe bis 50.000 € zu bemessen.

Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung folgt nichts Gegenteiliges aus dem Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 33/15, juris Rn. 2 f.). In dem Verfahren hatte der Kläger sowohl einen Zahlungsantrag über die gesamten von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch einen positiven Feststellungsantrag bezüglich der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gestellt. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Feststellungsantrag auf Grund wirtschaftlicher Identität mit dem Zahlungsantrag den Streitwert nicht erhöht. Dass der Wert eine Antrages, der - wie hier - auf Zahlung eines Saldos aus den wechselseitigen Forderungen gerichtet ist, nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen ist, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Aus diesem Grunde kommt es auf die weiteren Ausführungen der Gegenvorstellung, wonach die von den Klägern erklärte Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Höhe des Streitwerts unberührt lasse, nicht weiter an.

Etwas anderes folgt, anders als die Gegenvorstellung meint, auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 (XI ZR 477/17, juris). Denn in dem Verfahren hatte die klagende Bank die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden war, während die Beklagten im Wege der Widerklage die Herausgabe mutmaßlich aus einem Teil ihrer an die Klägerin erbrachten Leistungen gezogener Nutzungen begehrt hatten. Den Streitwert der negativen Feststellungsklage hat der Senat entsprechend der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festgesetzt, da die Klägerin mit ihrer Klage der Sache nach die Verpflichtung in Abrede gestellt hat, die Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen zu müssen. Die Widerklage betraf vor diesem Hintergrund eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

Ellenberger Menges Grüneberg Maihold Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2016 - 2-2 O 68/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 U 9/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZR 740/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 ZPO
1 346 BGB
1 357 BGB
1 32 EGBGB
1 38 EGBGB
1 229 EGBGB
1 63 GKG
1 68 GKG
1 32 RVG
1 3 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 346 BGB
1 357 BGB
1 32 EGBGB
1 38 EGBGB
1 229 EGBGB
1 63 GKG
1 68 GKG
1 32 RVG
1 3 ZPO
2 4 ZPO

Original von XI ZR 740/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZR 740/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum