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5 StR 159/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 159/22 BESCHLUSS vom 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:050722B5STR159.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2022 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2021 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat insoweit die Staatskasse zu tragen; b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision. Das Verfahren ist hinsichtlich zweier Taten einzustellen, da es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, soweit der Angeklagte in den unter II.2 der Urteilsgründe festgestellten zwei Fällen des versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu Geldstrafen von 50 und 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden ist. Es liegen entgegen § 248a StGB weder die erforderlichen Strafanträge der Verletzten vor, noch hat die Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Strafkammer – das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Zwar kann ein solches durch die Anklageerhebung konkludent bejaht werden. Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Das ist hier der Fall, weil die Staatsanwaltschaft die in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift beschriebenen Handlungen als zwei Fälle des versuchten Einbruchdiebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) gewürdigt hat.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (vier Jahre und sieben Monate sowie ein Jahr und zwei Monate) ohne die weggefallenen Einzelgeldstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Im Übrigen hat die auf die Revision des Angeklagten veranlasste sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens aus § 467 Abs. 1 StPO, im Übrigen aus § 473 Abs. 4 StPO.

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 25.11.2021 - 601 Ks 5/21 6610 Js 17/21

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