24 W (pat) 501/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 501/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 30 2008 055 087 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2011 ist wirkungslos.
Gründe Mit Beschluss vom 12. Mai 2011 hatte die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftswortmarke EM 005 846 936 „DEMA“ gegen die angegriffene nationale Wortmarke Reg.-Nr. 30 2008 055 087 „DREMA“ zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 haben sich die Verfahrensbeteiligten außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
-3Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb
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