Paragraphen in 18 W (pat) 19/16
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1 | 16 | PatG |
1 | 269 | ZPO |
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1 | 16 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2020:150120B18Wpat19.16.0
…
betreffend das Patent 199 50 588 hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Januar 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Flaschke und Dipl-Phys. Dr. Schwengelbeck beschlossen:
1. Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2016 ist wirkungslos.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 199 50 588 (Streitpatent), dessen Erteilung am 18. Juli 2013 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2016, mit dem das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten wurde, haben die Patentinhaberin und die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist am 20. Oktober 2019 mit Erreichen der nach § 16 PatG maximal möglichen Schutzdauer erloschen.
Der erkennende Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 der Patentinhaberin und der Einsprechenden mitgeteilt, dass er das Beschwerdeverfahren durch Beschluss für erledigt erklären werde, falls die Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend machen würden. Zu diesem Bescheid hat die Einsprechende keine Stellung genommen. Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 14. November 2019 mitgeteilt, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine der Verfahrensbeteiligten an der Fortsetzung des Verfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht haben.
1. Nach dem Erlöschen eines Patent, dass sich im Einspruchsverfahren befindet, kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl.; BPatG GRUR 2010, 363, 365 ff. – Radauswuchtmaschine). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht der oder die Einsprechende ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 – Sondensystem). Die vorliegende Einsprechende hat sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend mache, nicht geäußert, weshalb davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht. Damit hat im vorliegenden Fall das Erlöschen des Streitpatents durch Zeitablauf unmittelbar zur Erledigung des vorliegenden Einspruchsverfahrens geführt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365 – Radauswuchtmaschine).
Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung hinsichtlich des Einspruchsbeschwerdeverfahren eingetreten, dass dieselbe Zielrichtung betraf. Eine Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat auch die Patentinhaberin nicht begehrt, die mit Schreiben vom 14. November 2019 mitgeteilt hat, sie mache kein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend. Im Interesse der vorliegenden Verfahrensbeteiligten sowie Dritter konnte daher durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auch die Erledigung des vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens ausgesprochen werden (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73, Rn. 188, 195).
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahren in der Hauptsache hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses geführt, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 200).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Flaschke Dr. Schwengelbeck Pr
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1 | 16 | PatG |
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