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VIa ZR 98/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 98/22 BESCHLUSS vom 13. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:130723BVIAZR98.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:

Nachdem das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision der Beklagten und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Rücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten insgesamt erledigt ist, tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 773/21, juris).

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf bis 16.000 € festgesetzt.

Menges Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.04.2021 - 5 O 3621/20 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 1 U 94/21 -

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Paragraphen in VIa ZR 98/22

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1 91 ZPO
1 92 ZPO
1 97 ZPO
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1 516 ZPO
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