Paragraphen in 5 StR 673/18
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1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 673/18 BESCHLUSS vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR673.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. April 2018 wird verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. April 2018 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Durch Beschluss vom 19. Juli 2018 hat es dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein (damaliger) Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt und die Revision begründet haben. Sein nunmehriger Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. September 2018 Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision beantragt und mit Schriftsatz vom 18. September 2018 die Revision mit materiell-rechtlichen Beanstandungen begründet.
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht (erfolgreich) glaubhaft gemacht wurde. Denn der damalige Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte ihm noch während der Revisionsbegründungsfrist telefonisch mitgeteilt habe, sich mit der Verurteilung „abgefunden“ zu haben und das Urteil „anzunehmen“.
Mutzbauer Schneider Sander Berger Köhler
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1 | 346 | StPO |
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