Paragraphen in II ZA 8/20
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1 | 233 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZA 8/20 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:261020BIIZA8.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdefrist ist nicht gewahrt. Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 2 Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN).
Die Klägerin hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber entgegen der Ankündigung im Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht.
Drescher Bernau Wöstmann von Selle Sunder Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 27.09.2019 - 2 O 389/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2020 - 14 U 54/20 -
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