Paragraphen in XI ZR 450/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 450/20 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR450.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f., vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris Rn. 3 sowie vom 9. Juni 2020 - XI ZR 381/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
Ellenberger Schild von Spannenberg Matthias Allgayer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.10.2019 - 17 O 259/18 OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2020 - 12 U 172/19 - Menges
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1 | 544 | ZPO |
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