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6 StR 298/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 298/24 BESCHLUSS vom 11. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:110724B6STR298.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2024 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Er beruht insbesondere auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, anhand welcher Maßgaben der vernommene Polizeizeuge die Inhalte als kinder- oder jugendpornographisch eingeordnet hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage im Übrigen besorgt der Senat aber nicht, dass die Strafkammer die Einordnung und Subsumtion der mehr als 96.000 Dateien als kinderoder jugendpornographische Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB allein dem Polizeizeugen überlassen und auf diese Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat, obgleich die Inhalte von ihr selbst zu bewerten gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 5 StR 55/23).

2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB a.F. (in der Fassung vom 16. Juni 2021) entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO).

b) Da die Strafkammer die verhängte Strafe dem unteren Bereich des von ihr angewendeten Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden deutlich geringeren Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

3. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Tiemann Tiemann Wenske RiBGH Fritsche ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Tiemann Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 14.03.2024 - 22 KLs/8064 Js 124629/23 (1/24)

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