Paragraphen in 5 StR 301/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 154 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 301/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR301.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Fall II.7 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. März 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in zwei Fällen schuldig ist; die Verurteilung im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, darauf erkannt, dass von der Strafe zwei Monate als vollstreckt gelten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel bleibt ganz überwiegend erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II.7 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Dies führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe.
2. Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten, drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bis ein Jahr sechs Monate, weitere drei Einzelstrafen, die von 120 Tagessätzen bis zu acht Monaten reichen) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch die übrigen Nebenentscheidungen (Einziehungsanordnung und Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) werden von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 20.03.2025 - 9 KLs 713 Js 24661/23
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